Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 27 (sequence 30)
- Language
- German
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aus jeder ihrer Arbeiten. In der Einleitung zum zweiten Bande seines monumentalen Werkes „Das deutsche Genossenschaftsrecht" hat sich Otto von Gierke ausdrücklich und grundsätzlich darüber ausgesprochen, worin die rechtshistorische „Aufgabe" zu bestehen habe, und er hat ausführlich dargelegt, welche Schwierigkeiten die Unvollkommenheit der Methode sowie die Inkongruenz unseres Denkens und der realen Welt überhaupt der rechtshistorischen Forschung bereiten.85 Man muß diese bedeutenden Ausführungen Gierkes im Wortlaut vollständig lesen, um eine Vorstellung zu bekommen, mit welchem Ernst und Verantwortungsbewußtsein diese Männer den Problemen gegenübergetreten sind und in welcher Weise sie sie zu meistern suchten. Es sei gestattet, als einziges Beispiel folgende Sätze, auf die besonderer Ton gelegt ist und noch heute zu legen ist, wortgetreu hierher zu setzen:86 „Schließlich wird uns die Erkenntnis eines bereits in der Vergangenheit liegenden geistigen Prozesses auch durch subjektive Momente erschwert. Denn da wir nie mit fremden, sondern immer nur mit unseren eigenen Gedanken denken, sind wir, sobald wir fremdes Denken zum Objekt unseren eigenen Denkens machen, stets in Gefahr, das eigene Denken in das fremde hineinzutragen. Es ist dies der Fehler vieler Rechtshistoriker, welche in dem Bestreben, ein möglichst bestimmtes Zustandsbild der Vergangenheit zu geben, in die flüssige Staats- und Rechtsbildung der germanischen Vorzeit die scharf formulierten Kategorien des modernen juristischen Dogmas hineinlegen. Das wie ein vollendetes Kunstwerk in festen Umrissen gezeichnete Bild besticht dann nur allzu leicht den methodisch und systematisch denkenden Juristen und verleitet ihn wohl gar zu dem Urteil, daß nur eine derartige Auffassungsweise eine wahrhaft „juristische" sei. Vergessen aber wird, daß die Rechtsgeschichte vor allem Geschichte ist, die es mit dem Werden des Rechts zu tun hat; daß sie daher nicht unserer eigenen Denkweise zu Liebe die schwierigere Aufgabe möglichster Annäherung an das Wesen der Entwicklung zu Gunsten der ansprechenderen Zeichnung einer Anzahl von Zustandsbildern vernachlässigen darf. Nunkommt es aber gerade darauf an, zum Verständnis einer anders denkenden Zeit auch nur mit den ihr eigenen Begriffen zu operieren. Wir müssen daher, sobald es sich um die Genesis und das Wesen älterer Rechtsbegriffe handelt, unsere eigenen vollkommeneren Begriffe gewissermaßen abzulegen versuchen und dürfen höchstens nachträglich die alten Begriffe an dem Maß der neuen messen und den Keim der letzteren aus den ersteren herausschälen. Allerdings werden wir auch auf diesem Wege den positiven Inhalt eines entschwundenen Bewußtseins kaum in uns zu erneuen vermögen, aber wir werden mindestens ein mittelbares Reflexbild desselben erhalten." Es ist im Grunde die gleiche Auffassung, die später Claudius Frh. von 27 27