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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 22

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 22 (sequence 25)
Language
German
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streitig gemacht. Für den Einblick in die Rechtsideen und die rechtsgeschichtlichen Entwicklungen und Zusammenhänge ist eine rechtshistorische Schulung aber unentbehrlich. Durch sie allein kann man die Kunst juristischen Denkens und juristischer Ausdrucksweise erlangen, die zu exakter Beschreibung und gedanklicher Erfassung historischer Rechtseinrichtungen erforderlich sind. Sie fehlt regelmäßig dem Historiker, Theologen und Philologen; ebenso dem Juristen, der nur das normale juristische Studium absolviert hat. Ein Historiker, der sich an rechtsgeschichtliche Probleme heranwagt oder diese sogar literarisch bearbeitet, ist deshalb noch kein Rechtshistoriker. Für die rechtshistorische Forschungsarbeit ist eine positive rechtshistorische Schulung unentbehrlich, wenn die Leistung vollen wissenschaftlichen Wert erhalten soll.74 Um dem gesteckten Ziele möglichst nahezukommen, bedarf es ferner einer feineren Differenzierung in der rechtshistorischen Bewertung der einzelnen Quellenkreise. Die Judenprivilegien der Herrscher und die Rechtssatzungen des Reiches, der Länder und insbesondere der Städte werden daher nicht ausreichen, um ein wirklich lebensvolles Bild von der Rechtslage der Juden im Mittelalter zu vermitteln. Denn man weiß vielfach nicht, ob und inwieweit diese Gesetze tatsächlich durchgeführt worden sind. Es fehlt auch sonst nicht an Beispielen in der deutschen Rechtsgeschichte, daß Rechtssätze bloß auf dem Papier stehen blieben. Deshalb müssen in möglichst umfassendem Ausmaße „Rechtstatsachen" herangezogen werden, Quellen, welche die Rechtssätze in wirkender Kraft im Rechtsleben zeigen. Es sind vor allem Urkunden über Rechtsgeschäfte und Rechtssprüche in Rechtsstreitigkeiten, gerichtliche oder schiedsrichterliche Entscheidungen. Sie allein unterrichten über die tatsächliche Rechtsanwendung gegenüber den Juden in unzweideutiger Weise. Sie allein erschließen ferner die wahre Gesinnung, mit welcher im Bereiche des Rechts der Nichtjude dem Juden begegnete. Sie allein lehren weiter, ob und in welcher Weise das „finstere" Mittelalter auch dem Juden sein Recht zuteil werden ließ. Sie allein zeigen schließlich, in welchem Geist die hohen Ideale von Recht und Gerechtigkeit, denen man allenthalben im Mittelalter begegnet, in die Wirklichkeit umgesetzt worden sind. Aber selbst damit wäre noch immer kein vollständiges Bild gewonnen. Seitdem sich eine Rechtswissenschaft selbständig entwickelt hat, beschäftigt sie sich auch mit der Rechtslage der Juden. Die Grundgedanken, die sie für die rechtliche Behandlung der Juden herauszustellen und theoretisch zu begründen suchte, müssen das rechtsgeschichtliche Bild abrunden. Ob und inwieweit die Rechtslehre auf die Gestaltung der Gesetzgebung und Handhabung der Rechtssprechung Einfluß zu gewinnen vermochte, wird einer besonderen Untersuchung wert sein. 22 22

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