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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 21

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 21 (sequence 24)
Language
German
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IRI
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Daß die Rechtsgeschichte der Juden sich somit lediglich als ein Teilgebiet der allgemeinen Rechtsgeschichte darstellt, ist für ihre wissenschaftliche Erforschung von grundlegender Bedeutung. Ihre Problematik ist so abhängig von der allgemeinen Quellenlage; der Methodik sind ihre Bahnen dadurch vorgeschrieben. Das bedeutet, daß für die Erforschung der Rechtsgeschichte der Juden in Deutschland und Mitteleuropa überhaupt grundsätzlich die Quellen und Methoden der deutschen und mitteleuropäischen Rechtsgeschichte72 maßgebend sein müssen. Die jüdischen Quellen werden, soweit solche verfügbar sind, zur willkommenen Ergänzung des Bildes heranzuziehen sein. Die Darstellung der Rechtsgeschichte der Juden wird sich selbstverständlich auf dem gesamten reichen Quellenmosaik aufzubauen haben, das für das Mittelalter zur Verfügung steht. Judenrecht und Judenpolitik hatten in jener Zeit eine so eminent wirtschaftliche und politische Bedeutung, wie sie das Judenproblem erst in jüngster Zeit von neuem erhalten hat. Die rechtsgeschichtliche Aufgabe, die heute dem Forscher gestellt ist, kann somit nicht darin bestehen und sich erschöpfen, die Quellen des mittelalterlichen Judenrechts zusammenzustellen, ihren Inhalt wiederzugeben und allenfalls aus den Rechtsnormen ein juristisches Idealbild der damaligen Zustände zu konstruieren. Mag ein solches selbst mit den judenrechtlichen Sätzen von Privilegien oder Stadtrechten äußerlich übereinstimmen, entsprach es auch wirklich dem Rechtsdenken, der Rechtsüberzeugung und praktischen Rechtsanwendung jener Zeit? Das ist die Frage, die sich von selbst dem Rechtshistoriker aufdrängt. Um dieses Problem zu ergründen, muß man mit verfeinerter Methode in das Quellenmaterial tiefer einzudringen suchen. Mit anderen Worten, es genügt nicht mehr, die Aussagen der Rechtsquellen zu sammeln und den Quellenbefund exakt festzustellen, um schließlich vielleicht ein rechtsgeschichtliches Phantasiegebäude zu errichten. Es bedarf vielmehr der Erkenntnis der inneren Zusammenhänge. Die im Innern des Rechtsorganismus wirkenden Kräfte müssen aufgespürt, ihre dynamische Funktion muß herausgearbeitet werden. Der geistige Unterbau der Rechtseinrichtungen muß erforscht werden. Das ist die Aufgabe der modernen Rechtsgeschichte überhaupt.73 Sie gilt auch für die Erforschung der Rechtsgeschichte der Juden. Dazu bedarf es der Durchdringung des gegebenen Rechtsstoffes mit den geistigen Hilfsmitteln einer historisch orientierten Rechtswissenschaft. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Es ist aber nicht nur nicht überflüssig, sondern geradezu notwendig, auf sie hinzuweisen und sie zu betonen. Denn, da die Rechtsgeschichte der Juden zugleich einen Teil der allgemeinen Kulturgeschichte und der jüdischen Geschichte bildet, wird dem Rechtshistoriker von Fach sein Arbeitsfeld hier noch immer 21 21

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