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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 19

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 19 (sequence 22)
Language
German
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jahrhundertelang festzuhalten. Demgegenüber war schon Konrad Maurer Stobbes Ansicht, daß das Hehlerprivileg der Juden seinen Ursprung im talmudischen Recht habe, mit einleuchtender Begründung entschieden entgegengetreten, indem er in jenem Privileg lediglich einen Ausdruck des alten deutschrechtlichen Grundsatzes, den gewerbsmäßigen Geschäftsverkehr zu schützen, erblicken zu können glaubte.65 Und kein Geringerer als der große deutsche Rechtshistoriker Heinrich Brunner ist es gewesen, der einen Einfluß des jüdischen Rechts auf die mittelalterlichen Judenprivilegien entschieden in Abrede gestellt hatte.66 Meine eingehende Beschäftigung mit den einschlägigen Fragen und gründliche Auseinandersetzung mit H. Meyers wissenschaftlichen Wegen und Argumenten hat mich zur Überzeugung geführt, daß für seine Behauptung, die Juden hätten „mindestens das Hehlerrecht ganz aus freiem Willen erworben und als Bestandteil ihrer nationalen Rechtsordnung zu wahren gewußt", nicht der Schatten eines wissenschaftlichen Beweises erbracht ist. Die Lage der Quellen und der Stand der Forschung gestatten im Augenblick noch kein unbedingt sicheres oder gar abschließendes Urteil über das Problem des Einflusses des jüdischen Rechts auf das Judenrecht der mittelalterlichen Judenprivilegien. Wer die Reihe der hier aufgezeigten Beispiele unvoreingenommen betrachtet und unter der Perspektive der größeren Probleme, die von ihnen ihren Ausgang nehmen, auf sich wirken läßt, der wird sicherlich keinen Augenblick daran zweifeln können, daß die tatkräftige und sachgemäße Erforschung der Rechtsgeschichte der Juden eine unabweisbare wissenschaftliche Notwendigkeit darstellt, die sich aus dem Gegenstand von selbst ergibt. Von jüdischer Seite ist dafür bisher überaus wenig geleistet worden. Sämtliche im Eingang dieses Abschnittes im Text aufgezählten Quellen und Darstellungen stammen ausschließlich von christlichen Herausgebern und Verfassern. Natürlich gibt es rühmliche Ausnahmen wie etwa das längst überholte und doch bis jetzt unentbehrliche Regestenwerk zur Geschichte der Juden im Fränkischen und Deutschen Reich von Julius Aronius.67 Aber an der Richtigkeit jener beschämenden Tatsache, daß dieses wichtige Gebiet von der jüdischen Geschichtsforschung bisher arg vernachlässigt wurde, wird nichts geändert durch die neuerdings vorgebrachten Behauptungen, „die Fragen seien doch nicht so unberührt64,68 und „die Rechtslage der Juden im Mittelalter sei doch nicht so vernachlässigt worden".69 Sie sind auch nicht mit dem geringsten Beweismaterial belegt worden. Wenn man für gewisse erstmals ins Licht gestellte Probleme und die Ergebnisse ihrer rechtshistorischen Behandlung behauptet, „das alles sei durchaus nicht völlig neu" und „das war schon bisher die allgemeine Annahme",70 warum findet sich denn darüber nicht ein Sterbenswörtchen in den neuesten Handbüchern 19 19

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