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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 18

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 18 (sequence 21)
Language
German
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und wie die den Juden zuerkannten Rechte etwa in den Rahmen der mittelalterlichen Freiheitsgarantien für Person und Eigentum einbezogen waren. Noch eine große Zahl von Problembeispielen aus den Gebieten der privatrechtlichen, prozeßrechtlichen und strafrechtlichen Behandlung der Juden im Mittelalter ließen sich häufen, ganz abgesehen von den gewaltigen Problemkomplexen des kanonischen Judenrechts und der inneren Verfassung und Verwaltung der jüdischen Gemeinden. Ich muß darauf verzichten, weitere Beispiele herauszugreifen. Ein einziges noch soll die Reihe beschließen. Es betrifft das sogenannte „jüdische Hehlerrecht"*1 das in neuester Zeit so viel Beachtung findet. Diese privilegiale Berechtigung, welche zum ersten Mal in den deutschen Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speyer und Worms vom Jahre 1090 urkundlich überliefert ist, bedeutet: Juden brauchen gestohlene Sachen, die sie erworben oder als Pfand erhalten haben, nur gegen Ersatz des Kaufpreises oder Pfaudschillings herauszugeben. Nach römischem und deutschem Rechte dagegen konnte der Eigentümer die ihm entwendete Sache überall in Anspruch nehmen und ohne jede Ersatzleistung herausverlangen. Die andersartige Regelung durch das sogenannte jüdische Hehlerrecht soll an gewisse Bestimmungen des Talmuds (Baba kama 114 b, 115 a) erinnern. Auf diese Talmudstellen hatte der jüdische Historiker Heinrich Graetz den nichtjüdischen Rechtshistoriker Otto Stobbe, die in der Mitte der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts beide in Breslau lebten und lehrten, hingewiesen. Auf dieser Grundlage hat Stobbe als erster die Vermutung geäußert, „daß dies Privileg seinen Ursprung im talmudischen Recht hat, und daß die Kaiser und Könige nur einen Rechtssatz anerkannten, welcher sich bereits im jüdischen Verkehr entwickelt hatte."62 In Verfolg von Stobbes Ansicht hat Herbert Meyer vor 35 Jahren in seinem Werke „Entwerung und Eigentum im deutschen Fahrnisrecht"63 den umfänglichen Nachweis versucht, daß in jenem Punkt talmudisches und nachtalmudisches rabbinisches Recht die Entwicklung des mittelalterlichen deutschen Rechts maßgebend beeinflußt haben. Seither ist diese Vermutung fast allgemein als tatsächlich bereits erwiesen angenommen und in den Hand- und Lehrbüchern der deutschen Rechtsgeschichte und des deutschen Privatrechts zur herrschenden Meinung erhoben worden. Kürzlich ist H. Meyer von neuem mit mehreren Aufsätzen über das gleiche Thema hervorgetreten64 und hat, ohne irgendwie bemerkenswertes neues Quellenmaterial beizubringen, seine These noch erweitert. Er behauptet, die Juden hätten es verstanden, im germanischchristlichen Mittelalter sich der Unterwerfung unter das deutsche Recht zu entziehen, dagegen aber die Anwendung ihres jüdischen Nationalrechts besonders auch im Verkehr mit Nichtjuden zu erzielen und es 18 18

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