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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 17

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 17 (sequence 20)
Language
German
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IRI
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und Bürgerpflichten getragen haben, die in ihrem rechtlichen Wesen mit denen der christlichen Bürger übereinstimmten.57 Wiederholt wird dem Wormser Rat vom Bischof und König das Recht eingeräumt und bestätigt, Christen oder Juden als Bürger aufzunehmen. Die zu beachtenden Vorbedingungen und Vorgänge bei der Einbürgerung von Juden stellen eine Abwandlung der entsprechenden rechtlichen Erfordernisse dar, welche für die Aufnahme christlicher Mitglieder in den Wormser Bürgerverband vorgesehen waren. Das läßt sich deutlich aus den hier in Betracht kommenden Artikeln der Ratsverordnungen erkennen, in denen die Einbürgerung von Christen und Juden ganz analog geregelt ist. Waren auch die jüdischen Bürger in Worms — übrigens ebensowenig in anderen deutschen Städten während des Mittelalters — zur Ausübung von politischen Rechten in der Stadtgemeinde nicht berufen, so verlieh ihnen ihre Bürgereigenschaft doch eine Befugnis, die als Ersatz für das Fehlen jener anderen betrachtet werden kann: die Wahlfähigkeit zu den Ämtern des Judenrates, der, vermutlich dem städtischen Rat nachgebildet, die vom Stadtherrn eingesetzte und amtlich anerkannte Vertretung, Gerichts¬ und Verwaltungsbehörde der jüdischen Gemeinde darstellte. Schon Konrad Maurer hat zutreffend darauf aufmerksam gemacht, daß diese spezifische Abwandlung des Bürgerrechtsinhalts der genossenschaftlichen Struktur der staatlichen und staatsähnlichen Gebilde im deutschen Mittelalter durchaus gemäß war. ,,Wenn die Juden von aller Teilnahme an den christlichen Gemeinden ausgeschlossen waren, so bildeten sie dafür, wo immer sie in größerer Zahl beisammen saßen, ihre eigenen religiösen nicht nur, sondern auch rechtlichen und administrativen Gemeinden, welchen dem Genossenschaftstriebe des Mittelalters ganz entsprechend ihre eigenen Obrigkeiten und ihre eigene Gerichtsbarkeit zugestanden wurden/'59 Es fehlt daher an jeder rechtsgeschichtlichen Begründung für die neuerdings wieder aufgetauchte Ansicht, welche über jenes klare urkundliche Zeugnis hinweggeht und behauptet, daß „es sich nur um Anerkennung und Kontrolle der Zugehörigkeit zur Judengemeinde durch die Stadt handelt."60 Entsprechend der mittelalterlichen Auffassung, welche von der modernen Idee der Menschen- und Bürgerrechte noch nicht erleuchtet war, weist das Bürgerrecht der Juden notwendig Abwandlungen auf, aber sein Rechtsinhalt erscheint durch zurücksetzende Einschränkungen noch in keiner Weise beeinträchtigt. Freilich wird man aus der Rechtslage in Worms trotz ihrer großen Bedeutung für die Rechtsgeschichte der Juden in Deutschland nicht voreilig verallgemeinernde Schlüsse ziehen dürfen. Aber das Ergebnis lehrt doch deutlich, daß eine quellenmäßige Überprüfung dieses Fragenbereiches, die ich plane, sehr wohl der Mühe wert sein dürfte. Umsomehr als sich von hier aus ein weiterer großer Fragenkreis auftut, nämlich ob 17 17

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