Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 19)
- Language
- German
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ansprach entspricht also nur die Steuerpflicht der Juden. So werder die jüdischen Untertanen als Zubehör der kaiserlichen Kammer zu einen: Finanzobjekt. Die Auffassung des Judenschutzregals ist begründet. Dali im 13. und 14. Jahrhundert stellenweise ein vollständiger Übergang des Judenregals an die Territorialgewalten erfolgte, ist nicht zu bestreiten, Ist aber der Ursprung der Rechtsgewalt von Landes- und Stadtherren über die Juden aus dieser Quelle allein zu erklären? Hat das städtische Judenschutzrecht denselben oder einen anderen geschichtlichen Hintergrund und Inhalt als das königliche und fürstliche Judenschutzregal? Was hat es überhaupt mit der Kammerknechtschaft in llechtslehre und Rechtspraxis des Mittelalters für eine Bewandtnis? Haben politische, rechtliche und wirtschaftliche Motive allein auf die Entwicklung entscheidenden Einfluß ausgeübt oder sind auch rein gesellschaftliche Gesichtspunkte für sie belangreich gewesen? Man sieht, die Erwägungen führen mitten hinein in das wichtige Problem der Kammerknechtschaft, jener eigenartigen Rechtsform des mittelalterlichen Judensehutzes, die der jüdischen und nicht jüdischen Forschung eine Menge noch immer ungelöster Rätsel aufgibt. Sie ist übrigens auf Deutschland nicht beschränkt geblieben, sondern scheint auch in anderen Ländern, namentlich in England, Spanien, Frankreich und Sizilien in ähnlicher Rechtsgestalt bestanden zu haben und gehandhabt worden zu sein. Mit solchen Darlegungen und Erwägungen ist bereits in den Reichtum der Problematik auf dem Gebiete der mittelalterlichen Judenrechtsgeschichte überhaupt hineingeleuchtet. Mit der Erwähnung des stadtrechtlichen Judenschutzes erhebt sich von selbst die Frage nach der Rechtsstellung der Juden in den mittelalterlichen Städten.57 Welches Maß von Rechten und Pflichten ist ihnen hier zuerteilt worden, und wie verhält sich ihre rechtliche Stellung theoretisch und praktisch zu den Begriffen Bürger und Einwohner? Wie ist es rechtlich zu werten, wenn die Juden in Urkunden des 13. und 14. Jahrhunderts ausdrücklich „Bürger" genannt werden? Stobbe hatte die Auffassung vertreten, daß die Bezeichnung der Juden als Bürger „nur im uneigentlichen Sinne zu nehmen sei"; „es sollen dadurch nur die ansässigen Juden von den fremden unterschieden werden, welche etwa vorübergehend anwesend sind, oder es soll heißen, daß die Stadt sich ihrer annehme und daß der Friede, welcher sich über das Stadtgebiet verbreitet, auch ihnen gelte".58 Wie zahlreiche Ansichten Stobbes ist auch diese von späteren Darstellungen ohne neuerliche Prüfung einfach übernommen und festgehalten worden. Das Problem selbst wurde seither nicht wieder aufgerollt, geschweige denn quellenmäßig für einzelne Städte untersucht. Und doch haben neu aufgefundene Rechtsquellen für Worms zuverlässig gezeigt, daß die Juden daselbst bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts Bürgerrechte genossen 16 16