Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2644300-2644309--3820-2648169- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
freilich die neueren Forschungen zur Geschichte des Fremdenrechts dieses interessanten Kapitels überhaupt angenommen hätten.52 Und doch muß es dem aufmerksamen Beobachter auffallen, daß Forscher wie Otto Stobbe in seiner Rechtsgeschichte der Juden und Richard Schröder in seinem Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte53 auf das Fremdenrecht als Grundlage des mittelalterlichen Judenrechts nicht ausdrücklich Bezug genommen haben, und daß Heinrich Brunner in seiner Deutschen Rechtsgeschichte54 das Judenrecht getrennt vom Fremdenrecht behandelt. Scherers Ansicht hat denn in neuerer Zeit im Anschluß an die Forschungen von Michael Tangl und Alfons Dopsch für die rechtliche Behandlung der Juden im fränkischen Reich ausdrücklich Widerspruch erfahren.55 Man sieht, das Problem „Fremdenrecht und Judenrecht", die historischen Beziehungen dieser beiden Normenkomplexe bedürfen angesichts der veränderten Quellenlage einer neuen eindringlichen Untersuchung und wissenschaftlich exakten Klärung. Einen anderen Problemkreis bilden Wesen und Geschichte des Judenschutzrechtes.5* Schon die merowingische und karolingische Zeit bietet hinsichtlich der rechtlichen Behandlung der Juden noch manche Unklarheiten und offene Fragen. Für das Rechtsproblem des Judenschutzes wird auf deutschem Boden zum ersten Male nach der großen Judenverfolgung des Jahres 1096 mit besonderem Nachdruck eine Lösung gefordert. Im Jahre 1103 fanden in der Pax Moguntina neben Klerikern, Mönchen, Kaufleuten und Frauen auch die Juden Friedensschutz. Diese Form des Schutzes in der Gruppe der homines minus potentes wirkt etwa ein Jahrhundert lang nach. Das komplizierte und seiner rechtlichen Natur nach schwer zu definierende Verhältnis der Kammerknechtschaft, in welchem die deutschen Juden des späteren Mittelalters stehen, scheidet sie als die alleinigen „servi camerae imperialis" von allen nichtjüdischen Untertanen des Kaisers. Es begründet einen besonderen Verband der Kammerknechte, der nur die Juden umfaßt und sie außerhalb des allgemeinen Untertanen Verbandes stellt. Die Kammerknechtschaft begründet besondere Rechte und Pflichten, die grundsätzlich anderer Art sind, als die Rechte und Pflichten der Untertanen. Dieses judenschützende Rechtsverhältnis bedarf einer eigentümlichen rechtlichen Begründung. Besondere Schutzbriefe werden ausgestellt, in denen der kaiserliche Schutzherr seinen Kammerknechten Schutz und Privilegierung zusichert. Aber die Schutzgewalt wird nur befristet gewährt, Schutzentziehung kann vom Zeitpunkte der Schutzaufnahme an grundsätzlich immer erfolgen. Es gibt kein unbegrenzt geltendes Judenschutzverhältnis. Der Schutz verpflichtet die Schützlinge nur zu finanziellen Gegenleistungen, während sie von anderen Untertanen Verpflichtungen frei bleiben. Dem Schutz- 15 15