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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 14

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 14 (sequence 17)
Language
German
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IRI
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Nur für das eine oder andere rechtsgeschichtliche Einzelproblem sei in flüchtigen Umrissen die gegenwärtige wissenschaftliche Situation hier skizziert, um zu zeigen, daß es sich bei der Forderung nach intensiver Pflege der Rechtsgeschichte der Juden weder um historische Spielereien, noch um juristische Konstruktionen allein handelt. Vielmehr stehen grundlegende Fragen der europäischen Judenrechtsgeschichte und damit die richtige Fundamentierung einer Geschichte der Juden überhaupt, die den Anforderungen moderner Wissenschaftlichkeit in vollem Maße entspricht, auf dem Spiele. Da ist vor allem jenes zentrale Problem, das schon Konrad Maurer gegenüber Stobbe zur Diskussion gestellt hatte:47 Welche sind die wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Gründe für die vollkommen verschiedene Judenpolitik und tatsächliche Behandlung der Juden in den früheren und späteren Jahrhunderten des Mittelalters? Wo ist die Zäsur anzunehmen? Etwa bei den Kreuzzügen, wie Stobbe meinte? Zuerst wird man sich ein klares Bild über die rechtlichen Zustände und ihre wirtschaftlich-sozialen Ursachen, über die geistige Verfassung der verschiedenen Zeitalter und ihre ideengeschichtliche Motivation bilden müssen, um zu richtigem Vergleichsmaterial zu gelangen. Ähnlich den Juden während der ersten Jahrhunderte der christlichen Herrschaft in Spanien waren auch die Juden in den deutschen Ländergebieten nach dem Zeugnis der Rechtsquellen bis zum Ende des 13., ja noch bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts privatrechtlich, prozeßrechtlich und strafrechtlich den Christen nahezu gleichgestellt, wie ich an anderem Orte gezeigt zu haben glaube.48 Von einer Behandlung der Juden nach Fremdenrecht, von dem nach der herrschenden Meinung das mittelalterliche Judenrecht seinen historischen Ausgang genommen haben soll, ist da noch keine Andeutung zu finden. Bekanntlich bildet jene Lehre, daß die Juden als Andersgläubige und Volksfremde während des ganzen Mittelalters nach „Fremdenreeht" behandelt wurden, seit langer Zeit schon einen festen Bestandteil der rechtsgeschichtlichen Forschung. Sie kommt bereits in Karl von Amiras Artikel „Recht" in Hermann Pauls Grundriß der germanischen Philologie49 und ebenso in Otto Gierkes Deutschem Privatrecht00 zum Ausdruck. Am ausführlichsten ist sie von Johannes E. Scherer dargelegt und begründet worden.51 ,,Die Gesetze gehen von der Anschauung aus, daß die Juden Angehörige einer fremden Nation, Ausländer und daher nach dem Fremdenrechte zu behandeln sind." „Nach diesem Fremdenrechte wurden im karolingischen Reiche, in Deutschland, in den meisten Ländern Österreichs und bis in das 13. und 14. Jahrhundert in Aragonien, England, Frankreich, in Kastilien, Portugal und Süditalien auch die Juden behandelt." Scherers Auffassung hat sich nahezu die gesamte rechtsgeschichtliche Literatur angeschlossen, ohne daß sich 14 14

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