Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 13 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2644300-2644309--3818-2648167- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
gebungen in Europa nicht ohne Wirkung aufeinander gewesen sind.44 Eine vergleichende rechtshistorische Betrachtung wird vielleicht noch manche interessante Schlußfolgerungen ermöglichen und die Aufklärung dunkler Probleme fördern können. In einer zunächst bloß englisch erschienenen Studie „Research in Medieval Legal History of the Jews",** die ich demnächst vollständig umgearbeitet und erheblich erweitert in deutscher Sprache vorzulegen beabsichtige, habe ich versucht, Stand und Probleme der Erforschung der mittelalterlichen und neueren Rechtsgeschichte der Juden mit besonderer Berücksichtigung aller ehemaligen Ländergebiete des alten deutschen Reiches darzulegen. In dem knappen Rahmen einer solchen Skizze, die sich zunächst mit der Abgrenzung von Gegenstand und Stoff des Forschungsgebietes zu befassen und über Quellen und Literatur allgemein zu berichten hatte, war es natürlich weder beabsichtigt noch überhaupt möglich, die Problematik zu erschöpfen oder das Schrifttum mit Vollzähligkeit zu verzeichnen und zu behandeln. Eine Gesamtdarstellung der Rechtsgeschichte der Juden ist im gegenwärtigen Augenblick leider nicht möglich, so dringend wünschenswert und nötig sie auch wäre. Denn die Aufgabe ist zu groß, der Gegenstand zu umfangreich, die geleistete Vorarbeit nicht ausreichend, die Kraft eines Einzelnen zu gering. „Vorläufig kann das Streben daher nur darauf gerichtet sein, in mühseliger Kleinarbeit und bewußter Einseitigkeit Einzelprobleme oder einzelne Problemkomplexe herauszugreifen und von den dargelegten Gesichtspunkten aus zu erforschen, um dadurch Bausteine zu liefern zu einer Gesamtdarstellung der Rechtsgeschichte der Juden, welche nicht nur die ,»Realien", sondern auch die „Ideen" ihres mittelalterlichen Rechtslebens herauszuarbeiten hat." Nur so wird es mit der Zeit gelingen können, den gegenwärtigen Zustand zu überwinden, daß jüdische und nichtjüdische Historiker ihr Material und ihre Ansichten über die Rechtsgeschichte der Juden in Deutschland und Mitteleuropa überhaupt bloß aus den Werken von Stobbe und Scherer holen.46 Nicht allein ein wissenschaftlich theoretischer Wunsch, sondern auch die unabweisbare praktische Notwendigkeit verlangt gebieterisch nach endgültiger wissenschaftlicher Klärung einer großen Zahl offener historischer Probleme um die Juden. Man muß das in siebzig Jahren neu erarbeitete Quellenmaterial rechtshistorisch auszuwerten suchen, um endlich Stobbes Ergebnisse sachlich zu überprüfen, zu ergänzen und richtigzustellen. Nur so wird sich zugleich wissenschaftliche Klarheit darüber gewinnen lassen, was es mit einer Reihe von historischen Argumenten in Wahrheit für eine Bewandtnis hat, die namentlich in den letzten Jahren — wenn auch bloß zu einer begrenzten — politischen Aktualität gelangt sind. 13 13