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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 10

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 10 (sequence 13)
Language
German
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seinen Hauptbedenken und wesentlichsten Einwänden, wie sie sich aus den Zusammenfassungen in seiner Beweisführung ergeben, zu Worte kommen :27 „Der eigentümliche Standpunkt, von welchem aus die rechtliche Behandlung der Juden im Mittelalter normiert wurde, und welcher insbesondere auch zu deren Unterwerfung unter den besonderen Schutz des Königs oder seiner Vertreter führte, ist an und für sich ganz und gar nicht aus einer besonderen Gehässigkeit gegen das Judentum hervorgegangen, sondern lediglich eine Konsequenz der genossenschaftlichen Struktur der älteren germanischen Rechtsordnung in Verbindung mit der Tatsache, daß der Jude seiner Nationalität und Sitte wie seinem Glauben und Rechte nach von der Gemeinschaft der Christen und Deutschen sich schied. Aber allerdings ist richtig, daß jener Standpunkt die Möglichkeit verschaffte, in aller Form Rechtens die Juden in unbilligster Weise zu drücken, und daß von dieser Möglichkeit in mehr als reichlichem Maße Gebrauch gemacht wurde.44 ,,So scheint demnach des Verfassers Darstellung in manchen sehr tief eingreifenden Beziehungen keineswegs vollkommen richtig. Nicht erst im 12. Jahrhundert und als ein Erzeugnis des blindesten religiösen Hasses gegen Andersgläubige dürfte das mittelalterliche Judenrecht entstanden sein, sondern es scheint dasselbe als das notwendige Produkt des Konfliktes betrachtet werden zu müssen, in welchem das durchaus national gefärbte Judentum mit der auf der Grundlage zugleich christlicher und deutsch-nationaler Genossenschaften aufgebauten Rechtsordnung unseres mittelalterlichen Staates trat.44 ,,Auf eine Apotheose oder auch nur Rechtfertigung des mittelalterlichen Judenrechtes ist es natürlich mit' diesen Gegenbemerkungen ganz und gar nicht abgesehen; aber so einfach liegt dessen Verkehrtheit doch meines Erachtens nicht zu Tage, daß die Berufung auf blinden Fanatismus einerseits und duldendes Martyrium andererseits zu deren Erklärung genügen könnte, vielmehr will mir scheinen, als ob hier ein tief tragischer Konflikt zwischen der national-religiösen Auffassung des Judentums und der ebenso national-religiösen Gestaltung unseres germanischen Föderativstaates sich abspiele, welcher, da beiden sich gegenüberstehenden Prinzipien nur eine relative Berechtigung zugestanden werden kann, eben nur in dem Untergange beider, beziehungsweise der Entkleidung beider von der ihnen anklebenden Einseitigkeit seine endliche Lösung finden konnte und kann. Es steht hier meiner Ansicht nach ähnlich wie bezüglich des älteren germanischen und unseres neueren Beweisrechtes; es ist ungemein leicht über die Barbarei der Gottesurteile und der Tortur oder über die Verwerflichkeit der Häufung von Parteieneiden oder wieder der Entbindung von der Instanz und anderer Verdachtsstrafen den Stab zu brechen, aber schwer zu sagen, wie das ältere Gerichtsverfahren ohne solche Notbehelfe hätte fortkommen sollen, solange es sich nicht entschließen konnte, sein Grundprinzip, die Formalität der Beweisführung, fallen zu lassen.44 Bei Anerkennung aller Gelehrsamkeit ist aber Maurers Rezension auf die positive Seite von Stobbes Leistung, an der kleinliche Ausstellungen gemacht werden, nicht genügend eingegangen. Sie ist ihr daher meines Erachtens nicht in vollem Maße gerecht geworden. Die Kritik Maurers hat übrigens wissenschaftlich kaum Beachtung gefunden. Stobbes Darstellung der Judenrechtsgeschichte dagegen übt seit Jahrzehnten nachhaltigen Einfluß. Um ihn im einzelnen nachzuweisen, müßte man geradezu eine Bibliographie zur Geschichte und Rechtsgeschichte der Juden in Deutschland, in den ehemals österreichischen Ländern und in der Schweiz zusammenstellen. Man wird wohl kaum ein 10 10

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