Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 8 (sequence 11)
- Language
- German
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stisch zu meistern, war für Stobbe eine Selbstverständlichkeit. Diesem Stoff gegenüber aber drängt sich ihm die Notwendigkeit auf, vor allem die Aufgabe zu betonen, daß aus den „allerglaubwürdigsten Zeugnissen" „ein sicheres Bild von den Zuständen" zu ergründen sei. Wo „Nationalhaß, Glaubenseifer und Neid", die Stobbe ausdrücklich hervorhebt, früher das geschichtliche Bild nicht selten getrübt hatte, sollte unerbittliches Streben nach Wahrheit wissenschaftliche Klarheit schaffen. Deshalb läßt Stobbe die Quellen selbst sprechen und häuft urkundliches Beweismaterial für seine Behauptungen und Schlußfolgerungen. Niemals sucht er ungünstige historische Tatsachen zu verdecken oder zu verschleiern. Ohne sie zu übertreiben oder ihnen eine rein subjektiv affektbetonte Wertung zu geben, sucht er vielmehr aus dem Wortlaut und Geist der Quelle selbst sinnvoll die geschichtlichen Nachrichten zu deuten. Es kann nicht wunder nehmen, daß die Anwendung einer solchen Methode auf dieses neue Teilgebiet der deutschen Rechtsgeschichte im allgemeinen zu Ergebnissen führen mußte, die nur die Auffindung neuen Quellenstoffes in ein anderes Licht rücken konnte. Freilich in Einzelheiten wird, wie in jedem wissenschaftlichen Werke und jedem historischen Quellenstoff gegenüber, Raum auch für andere Auffassungen und Deutungen bleiben. Heute wird eine Rechtsgeschichte der Juden anders zu schreiben sein. Aber die Richtigkeit des wissenschaftlichen Zieles von Stobbe steht unverrückbar fest. Und es wird noch einer bedeutenden Forschungsarbeit bedürfen, um selbst die Aneinanderreihung skizzenartiger Studien zur Rechtsgeschichte der Juden, wie sie Stobbe beliebte, durch ein dem Gegenstand der Darstellung gemäßes Gesamtsystem zu ersetzen. Stobbes Werk hat eine bis dahin vorhandene Lücke der rechtsgeschichtlichen Literatur in klassischer Weise ausgefüllt .20 Wie bei mancher anderen klassischen Leistung auf dem Gebiet der rechtsgeschichtlichen Literatur, so hat sich auch bei diesem Buch sein wissenschaftlicher Wert im Laufe vieler Jahrzehnte, wenn auch nicht gleichbleibend, so doch als dauernd erwiesen. Bei seinem Erscheinen ist es von jüdischer Seite ebenso enthusiastisch wie kritiklos begrüßt worden.21 Abraham Geiger schloß seine „Rezension" in der „Jüdischen Zeitschrift für Wissenschaft und Leben",22 die aus vielen aneinandergereihten Zitaten aus Stobbes Werk mit wenig verbindendem Text besteht, mit den Worten: „Ein Buch, das durch seine musterhaft gründliche wie in ihrer Objektivität wohlwollende Forschung, Auffassung und Darstellung ebenso belehrend wie erquickend ist. Es sollte in keiner jüdischen Gemeinde fehlen." Auch Martin Philippson begnügte sich in der „Algemeinen Zeitung des Judentums"23 mit ähnlichen Lobeserhebungen: „Es ist dieses Werk eine höchst erfreuliche Bereicherung unserer historischen Literatur...; und umso erfreulicher, 8 8