Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 8)
- Language
- German
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von Wertheimer inspiriert und zum Teile verfaßt. Doch rührt der erste historische Teil nicht von ihm selbst her. Das Buch, bezeichnenderweise anonym erschienen, verfolgte vorzüglich apologetische Ziele im Dienste der österreichischen Judenemanzipation,13 konnte Stobbe daher nur hie und da angeführtes urkundliches Material darbieten. Ihm ging genau um zwanzig Jahre voran eine Studie des bekannten Hegelianers und späteren Berliner Professors der Rechte Eduard Gans:1* „Gesetzgebung über Juden in Rom nach den Quellen des römischen Rechts". Dieser immerhin bemerkenswerte Aufsatz aus der Frühzeit des streitbaren und umstrittenen Savigny-Gegners, der im ersten Hefte der vom neu gegründeten „Verein für Kultur und Wissenschaft des Judentums" herausgegebenen „Zeitschrift für die Wissenschaft des Judentums" 1822 erschien,15 ist merkwürdigerweise selbst seinem ausgezeichneten und sorgfältigen Biographen Ernst Landsberg entgangen.15» Von Gans stammt bekanntlich der Gedanke, die Rechtsgeschichte als Teil der Universalgeschichte, das Recht als Ergebnis der Rechtsentwicklung bei den verschiedensten Völkern der verschiedensten Gegenden und Kulturstufen aufzufassen. Auf diese Idee, deren großartige geschichtliche und juristische Bedeutung erst zwei Menschenalter später wissenschaftlich voll anerkannt und verwertet werden sollte, scheint auch Gans' Studie über die Judengesetzgebung in Rom zurückzugehen. Sie ist zwar ein Torso geblieben und konnte Stobbe nur bei seiner einleitenden Betrachtung über die Rechtsstellung der Juden im römischen Reich nützen. Aber sie erscheint deshalb bemerkenswert, weil Gans einleitungsweise schon richtig die wesentliche Grundlage und die hauptsächlichste Schwierigkeit für eine Darstellung der Geschichte des europäischen Judenrechts erkannt hat. Er forderte als wichtigste Vorarbeit „eine Sammlung aller Gesetze und Verordnungen, welche über Juden, vornehmlich in Europa, erlassen worden sind". „Was aber vorzüglich die Ausführung eines solchen Werkes erschweren dürfte", so fährt Gans fort, „ist der Umstand, daß es weniger die Landesgesetzgebungen und allgemeine Gesetzsammlungen sind, aus denen hier zu schöpfen wäre, als vielmehr die einzelnen Stadtrechte sowohl des deutschen Vaterlandes, als der übrigen europäischen Länder, weil wohl in keinem Teile der öffentlichen Gesetzgebung, das Partikulare und Abweichende mehr beliebt worden als grade in diesem." Deshalb konnte auch die Ausführung seines Planes, „die Gesetzgebungen der verschiedenen europäischen Reiche rücksichtlich der Juden nach und nach zu erläutern", über jene ersten trümmerhaften Anfänge nicht hinaus gedeihen. Ganz anders gestalteten sich die wissenschaftlichen Verhältnisse für Otto Stobbe. Schon seit 1856 mit den Vorarbeiten für seine in den Jahren 1860 und 1864 erschienene zweibändige „Geschichte der deutschen Reehtsquellen" beschäftigt, hatte er das weitschichtige Material aller 5 5