Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 2 (sequence 5)
- Language
- German
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weit in rechtlicher Hinsicht eingeräumt wurde, war natürlich von bestimmendem Einfluß auf seine gesamte geistige und religiöse, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung. Von diesem Blickpunkt aus wird die ganze Tragweite des Ausdruckes „Judenrecht" verständlich. Man begreift darunter das Sonderrecht für die Juden, die besonderen Rechtsnormen, durch die ihre rechtliche Stellung in den mittelalterlichen Staatsgebilden bestimmt war, welche ihnen Aufnahme gewährt hatten.1 Die Rechtssätze über die Juden waren aber nicht etwa von einem bestimmten Gesichtspunkt aus gestaltet, von einer eindeutigen politischen Einstellung aus bestimmt; maßgebend waren vielmehr meist bloß Willkür und Berechnung der Machthaber, Zeit, Ort und besondere Umstände ihrer Veranlassung, der ebenso willkürlich jederzeit eine Aufhebung erteilter Befugnisse nachfolgen konnte. Man hat deshalb das Judenrecht des Mittelalters zutreffend als ein „aus zufälligen und verschiedenartigen Begünstigungen und Beschränkungen zusammengesetztes Privilegienrecht" bezeichnet.2 Die Juden bildeten so das passive Objekt einer staatlichen Judengesetzgebung. Sie stellt die hauptsächlichste Quelle des sogenannten Judenrechts dar, das den Namen somit nach den Juden als Gegenstand jener rechtssetzenden Tätigkeit erhalten hat. Dieses Judenrecht nun bildet einerseits einen Ausschnitt aus der Geschichte der Juden in den einzelnen Ländern ihrer Niederlassung, zugleich ist es aber andererseits zweifellos auch als Teil der nationalen Rechtsgeschichte zu betrachten. Wohl hatte schon der Begründer der Wissenschaft der deutschen Rechtsgeschichte Karl Friedrich Eichhorn den rechtlichen Schicksalen der Juden in Deutschland in seinen rechtshistorischen Werken aufmerksame Beachtung geschenkt.3 Er ist der erste gewesen, der im 19. Jahrhundert in einer wissenschaftlichen Darstellung der deutschen Staats- und Rechtsgeschichte den judenrechtlichen Sätzen der deutschen Rechtsbücher Aufmerksamkeit zugewendet hat. Aber die selbständige Wissenschaft, die den Namen einer „Rechtsgeschichte der Juden" verdient, ist erst ein halbes Jahrhundert später von dem großen Kenner und emsigen Erforscher der deutschen Rechtsquellen des Mittelalters entdeckt worden, von Otto Stobbe, dessen Todestag in diesem Jahre zum fünfzigsten Male wiederkehrte.4 Sein monumentales klassisches Werk „Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, sozialer und rechtlicher Beziehung", im Jahre 1866 in Braunschweig veröffentlicht, bedeutet für dieses Teilgebiet der Rechtsgeschichte dasselbe, ja noch viel mehr als Eichhorns „Deutsche Staats¬ und Rechtsgeschichte", jener Grundstein zum modernen Gebäude der germanistischen Rechtsgeschichtswissenschaft für die Gesamtdisziplin. Denn schon die fünfte Auflage von Eichhorns Buch, die 1843 bis 1844 2 2