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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 1

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 1 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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Otto Stobbe und die Rechtsgeschichte der Juden Von Guido Kisch ÜBERSICHT: I. Stobbes Rechtsgeschichte der Juden. S. 1. II. Neue Aufgaben der Rechtsgeschichte der Juden. S. 11. III. Die Erforschung der Rechtsgeschichte der Juden. S. 20. Anhang: Neue Literatur zur Rechtsgeschichte der Juden. S. 37. I. STOBBES RECHTSGESCHICHTE DER JUDEN Kaum ein Teilgebiet aus der Geschichte der Juden ist bisher so vernachlässigt worden wie die Rechtsgeschichte der Juden in mittelalterlicher und neuerer Zeit. Es handelt sich um ein ganz großes wissenschaftliches Sondergebiet, ja um eine selbständige Wissenschaft mit weiter Verzweigung, die zeitlich etwa anderthalb Jahrtausende umfassend, sachlich ebenso in der Geschichte wie im Recht verwurzelt, eine ungeahnte Fülle von rechtsgeschichtlichem Material und von historischen, juristischen und soziologischen Problemen darbietet. Sie haben sich bis in die Gegenwart hinein noch immer fast vollständig systematischer wissenschaftlicher Bearbeitung, historischer Sammlung, juristischer gedanklicher Erfassung und soziologischer Beleuchtung entzogen. Und doch bedarf es heute weniger denn je einer besonderen Begründung für die Wichtigkeit, die diesem Forschungsgebiet zukommt. Die Voraussetzungen für eine Rechtsbildung von ähnlicher Geschlossenheit wie im römischen Recht waren bei den Juden wohl im Rahmen der eigenen Staatlichkeit gegeben. Sie erscheinen in bestimmten Grenzen an die politische Selbständigkeit des jüdischen Volkes nicht einmal gebunden, sind als vor ihrer Erreichung schon bestehend zu denken und haben den Untergang des jüdischen Staatswesens sogar überdauert. Seit dem Ende der politischen Selbständigkeit und der nationalen Geschlossenheit sind es dann die Gewalten und Einflüsse der Umwelt, die die rechtliche Stellung der Juden in der Diaspora von außen her bestimmen und ihrem eigenen Rechtsleben vielfach nicht ohne Zwang die Wege weisen. Die Stellung, die dem Juden von und in seiner Um- 1 1

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