Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 412)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2644300-2644311--3789-2648137- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
4 Uhr vor vielen Leuten wiederholt. Der Kläger bittet ihn in Schutz zu nehmen und den Angeklagten nach A V zu bestrafen. 3 Löbl Secher Khue klagt den Simche Freyberg, der ihm am 1. Juni 1758 zwischen 11 und 12 Uhr im jüdischen Badhause in Gegenwart vieler Leute ohne jede Ursache, zugerufen hat „du gaslen" id est Räuber. „Du bist und bleibst ein gaslen". Da der Kläger ein einwandfreier Mensch ist, erhebt er bei dem Juden-Eltesten Klage dagegen und verlangt nach A. V. die Bestrafung. 4 6. Juni 1758. Jakob Pesachje Buntzl erhebt beim Juden Eltesten Klage gegen die Frau Sorl, Frau des Jakob Samuel Hutter. Sie hat dem Kläger am 5. Juni zugerufen: Du Moser d. h. Verräter und als sie von dem Vorsteher Jakob Zoref zurechtgewiesen, hat sie diese Zurufe wiederholt. 5 7. X. 1758. Michel Abraham Jurist klagt die Ehefrau Mariem Gröger, weil sie in der Wohnung des Abraham Offner in Gegenwart der Familie Offner und anderer Leute ihm zugerufen: Du Säufer, du Verführer und ähnliche Beleidigungen. Da der Kläger derartige Beleidigungen nicht auf sich sitzen lassen kann, so ersucht er die Juden-Eltesten den Beklagten zu veranlassen, dass er öffentliche Abbitte leiste, alle Klagekosten ersetze und endlich nach § 5 bestraft werde. 6 Michl Abraham Jurist Gemeinde-Juden Altesten, klagt den Lazar Fuchs. Am 26. August 1759 nach y26 Uhr Abends hat der Kläger den Beklagten aufmerksam gemacht seinen Wechsel über 4 fl 21 kr zu bezahlen, da er bereits bei Gericht durch Handschlag sich zur Bezahlung dieses Betrages verpflichtet hatte. Hierauf erwiderte der Beklagte: Bevor ich dir deine 35 Groschen zahlen ergeht an die lOmal eine bekannte Einladung. Er fügte noch eine Menge anderer Beleidigungen hinzu. Da die Strafe die im Stadtrecht A V vorgesehen ist, zu milde erscheint, da hier ein Gemeinde-Aeltester beleidigt wurde, so bittet der Kläger noch eine strengere Strafe über den Beklagten zu verhängen. 8 413