Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 411)
- Language
- German
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den anderen öffentlich für einen Hurensohn oder Banckhart / oder ein Weibesbild für eine Hur / Nichtsweniger wan einer den anderen öffentlich für einen Dieb / oder für einen / so etwas verfälscht und ein Crimen falsi begangen hatte / schelten thäte. Wan nun einer mit dergleichen injurien den anderen an seinen Ehren angetastet, dasselbe auf ihn nicht erwiesen / so sol derselbe es dem injurirten umb Gottes willen, dass ihm also obberührter massen unrecht und zuviel getan / abbitten / zu dem 14 Tag im Thurm sitzen / und aber dass alle Schäden und Unkosten / so wegen derselben Action auffgangen und erwiesen werden möchten / bezahlen. Vernewerte Landts-Ordnung des Königreiches Böhaimb. (1690/ p. 479 ff.) Man kann mit Sicherheit annehmen, daß es im Ghetto zu mehr Ehrenbeleidigungen gekommen ist, als die Judizialakten ausweisen, d. h. daß eine ganze Anzahl solcher Fälle nicht vor das Gericht gebracht worden sind. Das läßt sich zum guten Teil durch das Leben im Ghetto erklären. Die Zahl der Wohnungen war sehr gering — es gab nur 279 Häuser, von denen die meisten klein waren —, und in diesen Wohnungen lebten „in drangvoll fürchterlicher Enge" 6000 Menschen, Dazu kam noch der Kampf um das tägliche Brot, der manchmal die Gemüter erhitzte und verbitterte. 1 Sinai Hock, Prager Jude, klagt wegen injiuriuarum verbalium Wolf Berl Perls auch Prager Juden. Der Beklagte hat dem Kläger Donnerstag den 21. Okt. 1756, zwischen 8 und 9 Uhr vormittags folgende Beleidigungen zugerufen. du Dieb, du hast in der grossen Serefe, id est in der grossen Feuersbrunst, den ganzen Platz bestohlen und hast dich durch diese Diebereien bereichert. Da der Kläger ein „wohlverhaltener Mann" und ein Contribuent ist, bittet er ihn zu schützen und den Beklagten nach A. V zu 14tägigen Arrest und zum Ersatz aller Schäden und Unkosten zu verurteilen. 2 Löbl Hersehl Lichtenstadt Prager Jud, klagt wegen Ehrenbeleidigung den Löbl Jsacher Khue. Am 6. April 1758 zwischen 4 und 5 Uhr nachmittags in Gegenwart der Julia Seifensiederin, Kleinseitner Bürgerin, hat der Angeklagte folgendes gesagt: Mit einem solchen Filu soll die Frau nichts zu tun haben. Er sei ein Betrüger und habe schon über 2000 fl. andere Leute betrogen und sei auch im Rathaus eingesperrt gewesen. Dieselben Beleidigungen habe der Angeklagte im königl. Pfandamt am 26. April zwischen 3 und 412 2