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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 379

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 379)
Language
German
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17 Als später der Inhalt dieses Hofdekretes den interessierten Behörden mit besonderen gedruckten deutschen und tschechischen Rundschreiben vom 25. Oktober 1787 bekanntgegeben wurde, wurde diese wichtige Bestimmung über die freie Wahl der Namen mit folgender komplizierter tschechischer Phrase definiert: „Jedn6 kazd£ jednotliv£ osobfc svoboda nechati se mä sobe jak6koliv jmeno däti, kdyz jenom takov£ vyvoli, kter£ v nemecke feci obycejn6 jest, anebo v nemeckem jazyku dati se müze, nasledovne kdyz ono jen nemeckö zname jmeno jest, nechf ta osoba takove" jmeno jiz prve mela, a na budauci casy podrzela , aneb teprv od lho ledna 1788 sobe* dala." („Einer jeden einzelnen Person soll die Freiheit gelassen werden, sich irgendeinen Namen zu geben, wenn sie nur einen solchen wählt, der in der deutschen Sprache gebräuchlich ist oder deutsch gegeben werden kann, folglich wenn es nur ein deutscher bekannter Vorname ist, es mag die einzelne Person diesen Vornamen schon zuvor geführt haben, und solchen noch ferner beibehalten, oder sich denselben erst vom 1. Jänner 1788 an beilegen.") 18 Nach dem tschechischen Text des Gubernialzirkulars vom 25. Oktober 1787. 19 Publ. 1786-1795, 45/1. 20 Die jüdischen Landesdeputierten an das Gubernium am 23. Oktober 1787. Publ. 1786-1795, 45/1. 21 Sieh die Zuschrift des Guberniums an die jüdischen Landesdeputierten vom 25. Oktober 1787. Publ. 1786-1795, 45/1. 22 Von der eigenhändigen Beglaubigung der jüdischen Meldungen war nur der Prager Oberrabbiner Jecheskel Landau befreit. Dies geschah über sein besonderes Ansuchen an das Gubernium vom 21. November 1787, daß er von dieser Verpflichtung befreit und ihm gestattet werde, an Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine Stampiglie mit dem Facsimile seiner Unterschrift verwenden zu dürfen. Er argumentierte damit, daß er schon sehr alt sei, daß ihm die Hände zittern, und daß er nicht gut mit deutschen Buchstaben zu schreiben verstehe. Es würde für ihn eine schwere Arbeit bedeuten, in so kurzer Zeit, wie es die Vorschrift bestimmen, an 3—4 Tausend Meldezettel zu unterschreiben. Das Gubernium willfahrte seiner Bitte mit dem Erlasse vom 24. November 1787. 23 Es ist mir nicht gelungen, das Originalelaborat des Tirsch aufzufinden, ebensowenig dessen erste gedruckte Exemplare. Die Verteilung der Druckexemplare des Verzeichnisses wurde folgendermaßen vorgenommen: Die Prager jüdischen Ältesten erhielten 10, die jüdischen Landesdeputierten 50 Exemplare (damit sie allen jüdischen Kreisdeputierten und den Rabbinern der größeren Judengemeinden zur Disposition wären), das Landesmilitärkommando 100 („für die Werbs-Bezirks-Regimenten zur beliebigen Wissenschaft und Gebrauch"); der Rest wurde unter Appellationsgericht, Prager Magistrat undBankaladministration aufgeteilt . Eine bestimmte Menge von Exemplaren wurde auch allen Kreisämtern behufs Aussendung an alle Magistrate und obrigkeitlichen Behörden im Kreise zugeschickt. 24 Es gelang mir leider nicht, in den Gubernialakten dieses ursprünglich korrigierte Verzeichnis des Tirsch zu finden, sondern nur irgendwelche Auszüge daraus, die bloß die in Wien für die Juden geeignet befundenen Namen enthalten. 25 Das Verzeichnis wurde in Form einer kleinen Broschüre gedruckt, auf deren Titelseite geschrieben stand: „Alphabetisches Verzeichniss derjenigen Männer- und Weibernamen, welche zum Gebrauch der jüdischen Nazion vom ersten Jenner 1788 nur blos nach der deutschen, oder christlichen Aussprache zu führen gestattet sind. Nebst jenen Namen, welche für die Zukunft gänzlich zu unterbleiben haben (Wien, bei Joseph Edler von Kurzbeck, k. k. Hofdrucker Groß- und Buchhändler. 1787)." Das Verzeichnis umfaßte im ganzen 56 Seiten und wurde später in Crammers Sammlung jüdischer Gesetze (Gesetzsammlung für die Judenschaft in den k. k. Staaten, in chronologischer Ordnung. Herausgegeben von A. v. Crammer) im I. Bd., S. 262—310 (Prag 1792) nachgedruckt, allerdings mit dem Unterschied, daß die bewilligten jüdischen Namen hier nicht rot, sondern mit größeren Lettern gedruckt sind. Das Verzeichnis war so angeordnet, daß jeder Name darin in jüdischer und deutscher Aussprache zum Ausdruck kam, wie z. B. der erlaubte 378 70

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