Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 378

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 378)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2644300-2644311--3755-2648103
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

* Ich werde geflissentlich den Terminus Vornamen für den Geburtsnamen gebrauchen, der dem Kinde gleich nach der Geburt (bei der Taufe oder Beschneidung) beigelegt wird, und Familiennamen (Geschlechtsname, Zuname) für jenen, den das Kind nach den Eltern ererbt. 5 Der Regest dieses Initiativantrags lautete: „Nach Hof wird angetragen, in allen Erbländern die Juden zu verhalten, gleich den Christen einen bestimmten Geschlechts-Namen anzunehmen und zu führen.44 6 Es handelt sich nämlich um Akten, die im Jahre 1927 vernichtet wurden. 7 Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien: Akten des Staatsrates, Z. 2899 ai 1787. 8 Den Inhalt dieses Artikels erfährt der Leser bei der eingehenden Analyse des Patentes vom 23. Juli 1787. 9 Die kaiserliche Entschließung, die der Kaiser wahrscheinlich diktierte, lautete: „Ich beangenehme das Einrathen der Kanzlei und wird sie der hungarischen Kanzlei seiner Zeit eine Abschrift des Patents Entwurfs mittheilen, damit ein gleiches auch auf die hung. siebenbürg. Landen angewendet werden möge, wovon Ich gedachte Kanzlei unter einem verständige.44 Die Expedition der kaiserlichen Entschließung an die ungarische Hofkanzlei lautete: „Ich habe für die Judenschaft Meiner teutschen Erblanden anzuordnen befunden, daß jeder seinen eigenen beständigen Vor- und Geschlechts Namen unabänderlich in teutscher Sprache führen, das weibliche Geschlecht den Geschlechts Namen ihres Vaters, verheurathet aber jenen ihres Mannes annehmen, den Vornahmen jedoch beständig beibehalten solle. Eine gleiche Anordnung ist auch auf die hung. und siebenburgischen Landen zu erlassen, zu wessen Ende die B. O. Kanzlei unter einem den Auftrag erhält, daß sie seiner Zeit den Patents Entwurf ihr hungarischen Kanzlei in Abschrift mittheilen solle, welchen selben sodann auf die hung. und siebeburg. Landen anzuwenden hat.44 10 Deren Abschriften sieh Publ. 1786—1795, 43/1, 45/1, 63/97. H In der Gubernialzuschrift vom 27. August 1787 wird ausdrücklich erinnert, daß künftighin das Generalmilitärkommando darauf achten solle, „damit bei der Seelen-Beschreibungs-Revision von den Werb-Bezirks-Regimenten hierauf die Obsicht getragen werde.44 12 Publ. 1786-1795, 45/1. 13 Publ. 1786—1795, 43/1. 14 Der Meldezettel wurde in folgender Ausstattung vorgeschlagen: Ich bisher genannter Stamme von dem Geschlecht Werde mich in Zukunft nennen Deutscher Vornamen Sind Wohnung in Nro. mit dem Vornamen mit dem für mich und meine Familie gewählten Geschlechtsnamen meines Eheweibs meiner Söhne meiner Töchter anwesend abwesend i i 15 Es tat dies mit einer Zuschrift an die beiden jüdischen Primatoren Franckel und Popper vom 27. September 1787. 16 Publ. 1786-1795 : 43/1, 45/1, 63/109. 69 377

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.