Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 376)
- Language
- German
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Wie diese Anordnung bei den Juden praktiziert wurde, erkennen wir am besten an dem Falle des Abraham Karpeles, der am 15. April 1849 um Änderung seines Namens auf Adolf Kerpal ansuchte.70 Er begründete sein Gesuch damit, daß sein bisheriger Name mit den Namen anderer Juden verwechselt worden sei, daß für die Änderung seines Namens auch amtliche Interessen sprächen und schließlich, daß er den verlangten Vornamen Adolf in Familienkreisen schon von Geburt an führe. Bei der Amtshandlung über sein Gesuch wurden die Hofdekrete vom 5. Juni 1826 und 20. Juli 1836 in Berücksichtigung gezogen, die zwar gegen die Stattgebung des Ansuchens sprächen, für dessen günstige Erledigung aber die großen öffentlichen Verdienste des Gesuchstellers als Fürsprecher einträten. Und so entschied das Wiener Ministerium des Innern erst nach längerem Amtsverfahren, indem es mit Erlaß vom 24. September 1849 dem Karpeles die Änderung seines Namens in Adolf Kerpal ausnahmsweise gestattete. Die organisch vollständige Beendigung der Entwicklungsgeschichte der jüdischen Personennamen trat mit der bedingungslosen rechtlichen Gleichstellung der gesamten österreichischen Bevölkerung, demnach auch der Juden, mit der übrigen Bevölkerung ein, wie dies mit dem Gesetze über die allgemeinen bürgerlichen Rechte vom 21. Dezember 1867 verkündet wurde.71 Durch dieses wurde eigentlich die wichtige Verordnung über den Gebrauch christlicher Namen durch die Juden neuerlich bestätigt und in das System der bürgerliehen Grundrechte der österreichischen Staatsbürger einverleibt. Damals wurden auch endlich alle Beschränkungen grundsätzlich aufgehoben, welche die josefinische Ära und die nachfolgende antisemitische Voreingenommenheit einzelner Behörden den Juden in der Frage der freien Namenwahl auferlegt hatten. 67 375