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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 374

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 374)
Language
German
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IRI
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führen, ohne solche, deren sich auch Christen bedienen, davon auszunehmen, nur darf diesen Vornamen kein solcher Beisatz beigefügt werden, durch welchen diese Vornamen ausschließend die Bezeichnung eines christlichen Heiligen würde.59" Einen Nachtrag zu dieser Verordnung bildete das spätere Hofdekret vom 22. Dezember 1837,60 das eine Belehrung über die Führung der jüdischen Matriken enthielt (bes. § 21), dahingehend, daß deren Verwalter keine anderen als deutsche Namen eintragen dürfen. Die Juden hatten einen Erfolg errungen: die ausdrückliche Bewilligung, bei der Wahl ihrer Vornamen auch christliche Namen gebrauchen zu dürfen. Ihre Zähigkeit hatte die verdienten Früchte getragen. Die Entscheidung war deutlich und wurde auch in den folgenden Jahren gebührend beobachtet, so daß die Juden keine weitere Gelegenheit hatten, sich über Beschränkungen der Freiheit und über die Nichtbeachtung der Verordnungen zu beschweren. Nur in Jungbunzlau kam es zu einem gewissen Mißverständnisse, dessen Veranlassung eine Beschwerde des dortigen jüdischen Matrikenverwalters Simon Fischel gegen den Jungbunzlauer Magistrat war. Es handelte sich um eine verschiedentliche Auslegung der letzten Verordnung und eine verschiedene Auffassung über deren Verhältnis zu den alten josefinischen Vorschriften. In diesen Stritt griff das Gubernium mit seiner Entscheidung vom 27. Feber 1838 ein, womit es dem Jungbunzlauer Kreishauptmann zu verstehen gab, daß das frühere Hofdekret vom 12. November 1787, soweit es mit den späteren Anordnungen nicht in Einklang gebracht werden könne, als aufgehoben zu betrachten sei.61 Eine interessante Ergänzung zu diesen grundsätzlichen Entscheidungen bildeten einige vereinzelte Aktionen einzelner Juden, die um die Bewilligung der Änderung ihrer Vornamen ansuchten. Da es sich hier nicht mehr um eine Sache von grundlegender Bedeutung handelt, aber immerhin um eine solche, die für die Beurteilung der bisherigen Verhältnisse im Einzelnen charakteristisch ist, widmen wir auch ihr hier unsere Aufmerksamkeit. Der erste derartige Versuch war ein Gesuch des MUDr. Abraham vulgo Adolf Wehle (v. J. 1837), eines der zähesten jüdischen Supplikanten, der sich an allen früheren jüdischen Aktionen beteiligt hatte, nur den Namen Adolf anstatt des ihm amtlich zuerkannten Namens Abraham, der ihm bei der Beschneidung beigelegt worden sei, als seinen Vornamen gebrauchen zu dürfen. Er wies nach, daß er bei den Juden nur unter dem Vornamen Adolf bekannt sei und daß er sich auch nur durch diesen seinen Vornamen von einem anderen Prager Wehle unterscheide, der sich Abraham nenne. In diesem Falle ging es um die Änderung des gültigen Namens Abraham, der allein vom behördlichen Standpunkt aus der gültige war. Das Gubernium wies deshalb sein Ansuchen ab.62 Im folgenden Jahre suchte Wehle von neuem an 65 373

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