Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 373)
- Language
- German
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einen Auszug aus dem jüdischen Gesuche vor und machte unter dessen Argumenten namentlich auf die Behauptung aufmerksam, daß die Rothsche Gesetzeskompilation die Hauptveranlassung sei, warum der Prager Magistrat die Meldungen der jüdischen Neugeborenen mit beliebig ausgewählten deutschen Vornamen, ablehne. Bei der Verteidigung des bisherigen Gubernialstandpunktes wies er auf seine älteren Relationen und Gutachten hin,58 und insbesondere auf das Hofdekret vom 6. November 1834, das er so interpretierte, daß sich die freie Verwendung von Vornamen nur auf die deutschen und nicht auch auf die christlichen Namen beziehe. Da jedoch eine zweifache Auslegung der letzteren Verordnung möglich sei, beantragte Hartmann, daß das Gubernium die Vereinigte Hofkanzlei um die Belehrung ersuchen möge, „ob selbe die a. h. Weisung, nach welcher die Juden, statt unverständlicher jüdischer, deutsche Vornamen anzunehmen haben, richtig dahin auslege, daß den Juden bei der Beschneidung wohl die Beilegung solcher Vornamen, welche wie Herrmann, deutschen Ursprungs sind, oder, wie Gottlieb, Gottfried, Fröhlich u. d. g. eine Bedeutung in sich tragen, gestattet sei, oder ob sie auch alle übrige christliche Taufnamen annehmen dürfen Alle Gubernialmitglieder stimmten dem Referenten vorschlage zu, zu dessen Texte der Oberstburggraf Chotek einen Satz vermerkte, der eine vollständige Abwendung von der bisherigen ablehnenden Haltung des Guberniums zu den jüdischen Gesuchen bedeutete und den wir um seiner Bedeutung willen in Gänze hier zitieren. Chotek gab zu dem Schlußsatze der Hartmannschen Wohlmeinung, die zugleich das Konzept des Gutachtens des Guberniums an die Vereinigte Hofkanzlei bildete, folgende wichtigen Worte von sich: „Dieser letzten Meinung (d. h., das Recht der Juden, auch christliche Namen als Vornamen benützen zu dürfen) ist insbesondere der unterzeichnete Oberst Burggraf, weil man nicht wohl begreifen kann, warum, wenn die Juden die heiligsten Nahmen wie Maria, Joseph und die Nahmen der Aposteln tragen dürfen, ihnen die Nahmen anderer Heiligen untersagt sein sollen. Es liegt gewiß in der Absicht der Staats Verwaltung, die strengen Seheidewände, die zwischen Juden und Christen bestehen, verschwinden zu machen, und der Unterzeichnete ist überzeugt, daß diese an sich nicht bedeutende Begünstigung von der gesammten Judenschaft mit Dank erkannt werden würde." Und mit diesem warmen Beisatze Choteks wanderte der noch am selben Tage niedergeschriebene Bericht an die Vereinigte Hofkanzlei nach Wien, wo ebenfalls die Stimmung vorbereitet war, den jüdischen Gesuchen zu willfahren. Dieser geänderten Sinnesweise gab sodann das wichtige Hofdekret vom 20. Juli 1836 Ausdruck, das ausdrücklich festsetzte, „sind die Israeliten nicht zu beschränken, alle beliebigen deutschen Vornamen zu 372 64