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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 372

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 372)
Language
German
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23. Juli 1787 ihren Kindern frei deutsche Namen geben zu dürfen. Das Gesuch war namens der gesamten Prager Judenschaft von 11 der ersten Prager Juden unterschrieben.55 Sie setzten darin auseinander, was für eine Freude sie seinerzeit gehabt hätten, als ihnen der Inhalt des Hofdekretes vom 6. November 1834 gemeldet wurde, und was für eine Enttäuschung sie erfahren hätten, als das Prager Konskriptionsamt sein bisheriges Vorgehen gegen die Juden in nichts änderte, sondern in der Ablehnung von Meldungen solcher jüdischer Kinder, deren Namen nicht nach den josefinischen Verzeichnissen ausgewählt worden waren, fortfuhr. Sie schrieben von der Vergeblichkeit ihrer Interventionen beim Prager Magistrate und beim Gubernium, das sie gebeten hätten, den Magistrat zu belehren, wie nach dem Gesetze vorzugehen sei. Und wiederum kehrten sie zu den Beweisen aus dem Jahre 1787 zurück, die sie sorgfältig zu einer Kette anordneten, deren einzelne Glieder enge miteinander zusammenhingen, nur um nachzuweisen, daß durch die nachträglichen Verordnungen aus dem Jahre 1787 die grundsätzlich bewilligte freie Wahl der deutschen Vornamen in nichts eingeschränkt worden sei. Es ist bei der Tendenz des jüdischen Ansuchens selbstverständlich, daß sein Hauptstreben wiederum gegen die berühmten Namenverzeichnisse vom 12. November und 13. Dezember 1787 konzentriert war. Ihr Tenor ging dahin, die vereinigte Hofkanzlei wolle das böhmische Gubernium aufmerksam machen, daß es nach den Bestimmungen des Patentes vom 23. Juli 1787 dem Willen und der Wahl der Juden überlassen bleibe, welche deutschen Vornamen sie ihren Kindern geben wollen. Dabei vergaßen sie nicht, in das Schlußpetit den Passus einzufügen, daß es sich ihnen um die Bewilligung aller deutschen Namen handle.56 In Wien jedoch begnügte man sich, ähnlich wie bei der Behandlung der früheren Gesuche, mit der bloßen Entgegennahme des jüdischen Ansuchens (es langte am 19. November 1835 ein), das fast postwendend dem böhmischen Gubernium zugesendet wurde, damit es dazu seinen Standpunkt einnehme. Die Frage der Gleichberechtigung der Juden bei der Wahl der Vornamen trat in ihr Endstadium ein. Wie in Wien war man sich auch in Prag dessen bewußt, daß mit dem steten Hinausschieben kein Ausweg aus der schwierigen Situation gefunden werden könne, und daß es endlich einmal nötig sein werde, energisch einzugreifen, um allen Unklarheiten und Zweifeln, in denen alle bisherigen Gesetze über die jüdischen Vornamen herumgetappt waren, ein Ende zu bereiten. In Prag wurde auf einer Beratung des Guberniums vom 28. März 1836 über die Sache neuerlich verhandelt.57 Referent war abermals der uns bereits bekannte Rat Hartmann, mit dessen Votum wir uns nunmehr näher bekanntmachen wollen. Hartmann legte wie gewöhnlich seinen Amtskollegen 63 371

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