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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 371

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 371)
Language
German
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Magistrates durch die Hervorhebung anzuschwärzen, daß in seinem Falle der Magistrat den Kaisernamen abgelehnt habe, und machte darauf aufmerksam, daß die frühere Benennung jüdischer Kinder mit den Namen herrschender Kaiser (Josef, Franz) ein Ausfluß der jüdischen Dankbarkeit für all deren segensreiche Verordnungen gewesen sei. Auch bei Wieners Beschwerde war es auffallend, daß er in seinen Argumentationen den Wortlaut des Hofdekretes vom 6. November 1834 benützte, was in Kreisen der Gubernialbeamten berechtigten Verdacht hervorrief. Das Gubernium forderte, so wie es dies bei den früheren Gesuchen getan hatte, den Prager Magistrat auf, sich über die Beschwerde zu äußern. In der an den Magistrat gerichteten Zuschrift vom 28. April 1835 sprach es seinen Standpunkt zu den josefinischen Gesetzen über die jüdischen Vornamen dahin aus, daß eigentlich für die Wahl jüdischer Vornamen nur solche Namen in Betracht kämen, die in den Beilagen zu den Hofdekreten vom 12. November und 13. Dezember 1787 enthalten waren, und daß erst nach dem Hofdekrete vom 6. November 1834, das dem Magistrat am 3. Jänner intimiert worden sei, die Praxis nach dem Patente vom 23. Juli 1787 eingeführt werde. Dabei interessierte es das Gubernium am meisten, auf welche Weise die genaue Stilisierung des Beginnes des Hofdekretes vom 6. November in Wieners Hände gelangt war. Der Magistrat leitete bereitwillig Erhebungen ein. Er verhörte den M. Wiener, der die Schuld auf Dr. Likawetz, den Schreiber seiner Beschwerde, schob. Auch Likawetz wurde einvernommen und ebenso die Tochter des vor kurzem verstorbenen Vorstehers der Prager jüdischen Gemeinde Pisslink, Esther, die angeben sollte, auf welche Weise der genaue Text des Hofdekretes vom 6. November 1834 in die Hände der Prager Juden gelangt sei, ob das nicht Schuld einer amtliehen Indiskretion ihres Vaters gewesen wäre. Die Nachforschungen waren aber vergeblich, ähnlich wie auch die Wienersche Beschwerde vergeblich blieb, die auf Empfehlung des Magistrates abgewiesen wurde.54 Das ältere Gesuch der 11 Prager Juden vom 22. Feber 1835 wurde zwar nicht abgewiesen, es wurde ihm aber auch nicht stattgegeben; es blieb unerledigt . Die Mißerfolge der Prager Juden, von denen ihre beim Gubernium eingebrachten Gesuche und Beschwerden begleitet waren, erschütterten nicht im geringsten die Zähigkeit und Ausdauer der Gesuchsteller, mit der sie das gesteckte Ziel verfolgten. Hatte der Weg zur Erledigung vermittels des böhmischen Guberniums fehlgeschlagen, so waren sie nicht verlegen und wandten sich direkt nach Wien an die Vereinigte Hofkanzlei, der sie am 16. November 1835 ein neues Gesuch zusendeten, in dem sie baten, im Geiste der Bestimmungen des Patentes vom 370 62

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