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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 370

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 370)
Language
German
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IRI
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Am 22. Feber 1835 übergaben 11 Prager Juden53 dem böhmischen Gubernium ein neues Gesuch mit der Bitte, das Gubernium möge den Prager Magistrat belehren, daß den Juden der Gebrauch aller deutschen Namen als Vornamen gestattet sei. Es war dies eigentlich eine weitere Beschwerde über den Prager Magistrat, der seine Ablehnung von Anmeldungen jüdischer Neugeborener fortsetzte, soferne sie anders benannt wurden, als es die josefinischen Vorschriften gestatteten. In der Beschwerde wurden die uns bereits bekannten Argumente über die Zusammengehörige keit aller Verordnungen aus dem Jahre 1787, die voneinander nicht zu trennen seien, wiederholt. Neu war nur, daß sich die Juden auf das verhältnismäßig nicht lange bestehende Hofdekret vom 6. November 1834 beriefen und daß sie dessen genauen Wortlaut kannten, den sie in ihrer Beschwerde zitierten. Der Zitierung fügten sie hinzu: ,,So scheint es, das der löbl. prager Magistrat diese a. h. Weisung mißverstehe oder gar nicht erhalten habe." Und sie fuhren fort: Da es ferner sehr wichtig sei, was für einen Namen der Mensch hat, und da es nicht der Wille des Kaisers sei, den Juden allgemein den Gebrauch deutscher Namen zu verbieten, ersuchten die Unterfertigten im Namen der gesamten Prager Judenschaft, daß das Gubernium den Magistrat über den wahren Sinn des Hofdekretes vom 6. November 1834 belehre, das den Juden den freien Gebrauch der deutschen Namen ähnlich wie sie die Juden in den übrigen Provinzen der österreichischen Monarchie gebrauchen, gestatte. Das Gubernium entsprach den Juden, obwohl es selbst gewisse Bedenken hatte, und erinnerte unterm 14. März 1835 den Prager Magistrat, daß er die Anordnungen des Hofdekretes vom 6. November 1834 zu beobachten habe. Auf einmal erhielt aber das Gubernium eine neue Klage gegen den Prager Magistrat. Deren Autor war diesmal eine Einzelperson, der Prager Handelsmann Marcus Wiener, der sich am 12. April 1835 beschwerte, daß der Magistrat seinen Antrag, daß der ihm vor kurzem geborene Sohn Ferdinand heißen solle, abgewiesen habe. Der Magistrat ging in diesem Falle ebenso vor, wie vor Jahren im Falle des Katzauschen Sohnes Ludwig. Er lehnte es ab, die Anmeldung des Wiener entgegenzunehmen, wobei er aufmerksam machte, daß der Name Ferdinand in dem bislang geltenden Verzeichnisse erlaubter jüdischer Namen nicht vorkomme. Die Beweise der Wienerschen Beschwerde waren ähnlich den Beweisen aller früheren jüdischen Gesuche und Beschwerden, mit denen es auch den Hinweis gemein hatte, daß die Magistratsbeamten bei der Erledigung der jüdischen Meldungen über die Namen der jüdischen Neugeborenen nur die Rothsche Kompilation der politischen Gesetze benützen, die aber infolge ihrer Unvollständigkeit zu ganz unrichtigen Auslegungen Anlaß gebe. Wiener suchte auch das Beginnen des Prager 61 369

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