Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 369)
- Language
- German
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schrieben habe. Daher sei auf Grund dieses Patentes den Juden, ähnlich wie in den übrigen österreichischen Provinzen, gestattet, ihren neugeborenen Kindern nach Belieben deutsche Vornamen zu geben. Jedoch wird nicht erlaubt daß die Juden ihre einmal gewählten Namen ändern. Das Hofdekret vom 6. November entschied somit zu Gunsten der Juden, aber sein Text war allzu knapp, so daß er zu gewissen Zweifeln Anlaß gab, deren Hauptquelle in der Erwähnung des Patentes vom 23. Juli 1787 lag. Dadurch kam es, daß die Frage der endgültigen Regelung der jüdischen Vornamen noch nicht ganz gelöst erschien und zum Gegenstande weiterer Erwägungen und Verhandlungen der interessierten Behörden wurde. Besondere Zweifel rief es hervor, daß in dem Hofdekrete keine Erwähnung der christlichen Namen geschah, vielmehr nur von deutschen Namen die Rede war, deren Gebrauch den Juden bewilligt wurde. Diese Zweifel gaben Anlaß zu einer neuen Beratung der Mitglieder des böhmischen Guberniums vom 3. Jänner 1835.52 Der Referent Hartmann faßte von neuem die Entwicklung der ganzen Frage in einer kurzen Skizze zusammen und arbeitete eine neue Übersicht über die Entwicklung der josefinischen Verordnungen aus. Uns allerdings interessiert am meisten sein Schlußantrag, den ich eben um dieses Interesses willen im Originalwortlaute zitiere: „Referent glaubt hienach, daß die Landesstelle in der angeordneten Amtshandlung nach dem a. h. Patente vom 23. Juli 1787 nicht weiter gehen könne, als den hierländigen Israeliten die Annahme aller jener — in dem Hofberichte vom 31. Juli v. J. Z. 4973 genannten — Vornamen zu gestatten, welche sie entweder aus dem alten Testamente mit uns gemeinschaftlich ehren, oder welche in sich selbst eine Bedeutung in deutscher Sprache tragen." Über den Hartmannschen Antrag entspann sich auf der Beratung eine lebhafte Debatte, bei der die Räte Breinl und Kronenfels den Referenten unterstützten, während der Gubernialreferent in religiösen Angelegenheiten empfahl, daß der Status quo beibehalten werde, und nachwies, daß auch das letzte Hofdekret so ausgelegt werden müsse. Der Gubernialrat Herget sprach sich für die Abweisung der jüdischen Gesuche aus. Das Ergebnis der Beratung war, daß das Gubernium den Prager Magistrat (am 3. Jänner 1835) aufforderte, den Juden den Inhalt des Hofdekretes vom 6. November 1834 mit dem Beifügen bekanntzugeben, daß ihr Ansuchen um freien Gebrauch christlicher Namen unter Hinweis auf die bisherigen Anordnungen vom 23. Juli 1787 abgewiesen worden sei. Die Prager Juden hatten eine solche Erledigung ihres Gesuches nicht erwartet und waren deshalb unzufrieden. Ihnen genügte die Hervorhebung des Patentes vom 23. Juli 1787 nicht, sie wollten, daß ihnen eine ausdrückliche Bewilligung zum freien Gebrauche der christlichen Namen erteilt werde, und sehritten deshalb in der begonnenen Aktion weiter fort. 368 60