Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 368)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2644300-2644311--3745-2648093- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
weise und die Einwendungen des Konsistoriums sein Urteil abgeben. Der Generalreferent Rat Hartmann prüfte gewissenhaft die einzelnen Beweise, die Einwände und alle eingelangten Namenverzeichnisse und faßte die bisherige Entwicklung aller Verhandlungen über die Regelung der Judennamen in dem von uns erörterten Sinne zusammen. Er sprach seine Überzeugung dahin aus, daß zwar nach den Gesetzen vom Jahre 1787 den Juden der Gebrauch hebräischer Namen verboten, daß aber ihre freie Wahl der Vornamen durch die Hofdekrete vom 12. November und 13. Dezember 1787, in denen ein Teil der von den Juden begehrten Namen gegeben sei, eingeschränkt worden sei. Nach seinem Dafürhalten sei die Befürchtung der Juden unbegründet, daß die Beschränkung der freien Wahl jüdischer Namen auf ihre Stellung im Lande ungünstig einwirken könnte, da die Achtung vor Leuten sich nicht auf ihre Namen, sondern auf ihre Eigenschaften gründe. Dem vom erzbischöflichen Konsistorium vorgeschlagenen Namenverzeichnisse gegenüber nahm Hartmann eine durchaus ablehnende Stellung ein, da es veraltete und unverständliche Namen enthalte und dadurch mit dem geltenden Gesetze vom 23. Juli 1787 im Widerspruche stehe. Er lehnte auch den Antrag des Konsistoriums ab, den Juden den Gebrauch christlicher Namen jüdischen Ursprungs überhaupt zu untersagen, weil dies unmöglich sei; im Übrigen habe der bisherige gemeinsame Gebrauch derselben durch Juden und Christen bislang in religiöser Beziehung keinerlei üble Folgen gehabt. Dagegen erkannte Hartmann an, daß bei dem Populationswachstum der jüdischen Bevölkerung im Lande die Anzahl der erlaubten jüdischen Namen wirklich eine unbedeutende sei, und daß deren Unzulänglichkeit besonders zu Tage trete, wenn wir bedenken, daß es eine große Menge jüdischer Familien gibt, welche gleiche Geschlechtsnamen tragen. Er beantragte deshalb, daß die Zahl der erlaubten Namen vermehrt und deren Verzeichnis dem Kaiser zur Genehmigung eingesendet werden möge. Er entnahm die Namen größtenteils den vorgelegten jüdischen Verzeichnissen. Im Ganzen empfahl er 81 neue männliche und 60 weibliche Namen, für welche möglich sei, eine Analogie im alten Testamente zu finden, oder die irgendeinen Sinn ausdrückten oder irgendeinen Inhalt hätten.49 Der Beschluß des Guberniums über Hartmanns Antrag war ein einhelliger.50 Der Bericht nach Wien wurde noch am gleichen Tage, dem 31. Juli 1834 (Z. 4973) niedergeschrieben. Die Antwort aus Wien langte erst im November 1834 ein und tat von dem neuen, vom Gubernium vorgeschlagenen Verzeichnisse jüdischer Namen überhaupt keine Erwähnung. Das Hofdekret vom 6. November 183451 erinnerte daran, daß das Patent vom 23. Juli 1787 ausdrücklich verbiete, daß die Juden fremde und unverständliche Namen gebrauchen, und daß es im Gegenteile ausdrücklich den Gebrauch deutscher Vornamen vorge- 59 367