Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 367)
- Language
- German
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josefinischen Zeiten bewilligt worden waren. Es wurde die Ausscheidung von 28 männlichen (Adam, Alexander, Angelus, Balthasar, Barnabas, Bartholomäus, Benedikt, Bernhard, Damian, Emanuel, Phillipp, Gabriel, Gottlieb, Joachim, Jakob, Johann, Josef, Lukas, Markus, Matthias, Michael, Andreas, Paul, Raffael, Thaddäus, Thomas, Veit und Zacharias) und von 25 weiblichen Namen (Agathe, Elisabeth, Amalie, Agnes, Anna, Asphasia (sie!), Barbara, Cäcilie, Dorothea, Eva, Iphigenie, Johanna, Julie, Klara, Lea, Lucie, Magdalena, Marie, Martha, Nikolaja, Paula, Regina, Rosalie, Rosa und Susanne) verlangt, deren weiterer Gebrauch den Juden untersagt werden solle. Durch Zusammenlegung des erübrigten Teiles von Namen der Verzeichnisse aus dem Jahre 1787 mit dem Verzeichnisse von Namen, die das Prager erzbischöfliche Konsistorium für die Juden ausgesucht habe, werde eine große Menge von Namen (342 männliche und 45 weibliche Namen) entstehen, welche die Juden bei der Wahl von Vornamen für ihre Kinder würden nach Belieben verwenden können. Dadurch werde auch der Hauptanlaß zu den Klagen über den Mangel an Namen und die Androhung von Unzukömmlichkeiten entfallen, die durch die geringe Zahl bewilligter und gebrauchter Vornamen angeblich entstehen könnten. Das Konsistorium empfahl, wenn auch diese so beträchtliche Zahl dem jüdischen Bedürfnisse nicht genügen sollte, sie um die persischen, griechischen und lateinischen Namen zu erweitern, die die Juden einst auch gebraucht hätten. Das lasse sich so durchführen, daß die Juden aufgefordert würden, ein derartiges Namenverzeichnis auszufertigen, das allerdings dem Konsistorium zur Genehmigung und auch zu dem Zwecke vorgelegt werden müßte, damit es feststelle, ob darin nicht irgendwelche christlichen Namen enthalten wären. Ferner könnten die weiblichen Namen auch noch so vermehrt werden, daß den männlichen Namen die weibliche Endung -a hinzugefügt würde (z. B. der Name Abdemeluch wäre die Grundlage für den weibliehen Namen Abdemeluchau. ä.). — Zum Schlüsse beantragte das Konsistorium Strafen für die Nichteinhaltung dieser Anordnungen, ähnlich wie sie das Patent vom 23. Juli 1787 festgesetzt habe, und verlangte, daß dem Konsistorium die Verzeichnisse der geborenen jüdischen Kinder und die amtlichen Bücher über die jüdische Population von Zeit zu Zeit zur Kontrolle übermittelt werden sollen, damit festgestellt werden könne, wie die Gesetze über die Namen eingehalten werden. Mit der Absendung der Konsistorialäußerung an das böhmische Gubernium und deren Annahme waren die vorbereitenden Arbeiten, die zur definitiven Erledigung der Frage der jüdischen Vornamen nötig waren, beendet. Das Gubernium hatte nunmehr Gutachten pro und contra zur Hand und konnte über die Berechtigung der jüdischen Be- 366 58