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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 364

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 364)
Language
German
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und werde darin überhaupt nicht erwähnt. Im Systemalpatente handle zwar dessen Artikel 41 von den jüdischen Namen, aber es werde dort überhaupt nicht behauptet, daß den Juden gestattet sei, christliche Namen als Vornamen zu gebrauchen. Im weiteren Verlauf seiner Äußerung widmet das Konsistorium den josefinischen Gesetzen aus dem Jahre 1787 seine Aufmerksamkeit im Ganzen in dem Sinne, wie ihn das Gubernium verstanden hatte, indem es mit den Behauptungen der jüdischen Ältesten polemisierte, wonach die Juden nach diesen Gesetzen nur deutsche, d. i. christliche Namen gebrauchen dürften, und daß es kein Gesetz gebe, das die freie Wahl ihrer Vornamen einschränken würde. Dieser Behauptung widerspreche jedoch der ausdrückliche Wortlaut der Gesetze, wie sie in der Rothschen Sammlung abgedruckt seien. Die Juden fechte das aber nicht an. Sie wendeten ein, daß die Rothschen Gesetzesauszüge unrichtig seien. Daß dem nicht so ist, bezeugte das Konsistorium durch den Hinweis darauf, daß in der Trattnerschen Sammlung von Gesetzen und Verordnungen Josefs II. (Band 7, S. 434, Z. 479) bei der Zitierung des Hofdekretes vom 12. November 1787 der Vorbehalt stehe, daß die Juden nur die in dem Verzeichnisse genannten Namen benützen dürften und daß der Gebrauch anderer Namen ihnen bei Strafe verboten sei. Es bemerkt, daß die Trattnersche Sammlung die vollständigste und halboffiziell sei; bei Roth sei die Verordnung ebenso abgedruckt. Eine Abweichung finde sich nur in der Zitierung der ersten zwei Zeilen des sachlichen Teiles im Text des Hofdekretes .47 Aus den Bestimmungen des Hofdekretes vom 12. November 1787 sei doch klar zu ersehen, daß die Juden auf eine bestimmte Zahl von deutschen Namen beschränkt gewesen seien und daß ihnen sonach nicht erlaubt sei, alle christlichen Namen zu gebrauchen. Diese Beschränkung der freien Namen wähl sei auch in dem Hofdekrete vom 13. Dezember 1787, mit welchem die Zahl der erlaubten Namen vermehrt wurde, anerkannt und bestätigt worden. Sein Wortlaut habe notwendig die vorangegangene Einschränkung der freien Auswahl der Namen zur Voraussetzung, denn es könnte sonst nicht die Bestimmung enthalten, daß die Juden noch einige weitere deutsche Namen gebrauchen können. Der ablehnende Standpunkt des Konsistoriums ging so weit, daß es sich sogar gegen den Gebrauch jener christlichen Namen aussprach, die den Juden im Jahre 1787 bewilligt worden waren. Nach der kirchlichen Lehre würden solche Menschen Heilige, die in ihrem Leben eine große Beharrlichkeit im Glauben bekundet, in dem sie trotz aller Schwierigkeiten im Leben bis zum Ende verharrt hätten, bis sie zu dem Rechte gelangt wären, in das Reich Gottes einzugehen und an den ewigen Freuden Anteil zu nehmen. Wir bringen ihnen Verehrung entgegen, weil ihre Würde und Größe im Vergleich zu den gewöhnlichen Sterblichen eine 55 363

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