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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 363

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 363)
Language
German
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IRI
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zu finden usw. Die Juden stützten ihre Gesuche hauptsächlich auf zwei Argumente: Sie beriefen sich auf den Einleitungsartikel des Systemalpatentes aus dem Jahre 1797 und die daselbst grundsätzlich verkündete Gleichberechtigung der Juden, und sie machten auf die historische Tatsache aufmerksam, die sie aus ihren Religionsbüchern erweisen wollten, daß es niemals eine Verordnung gegeben habe, nach welcher die Juden verpflichtet gewesen wären, nur biblische Namen zu gebrauchen, daß vielmehr im Gegenteil viele hervorragende jüdische Männer persische, griechische, lateinische usw. Namen getragen und nach der Entstehung des Christentums auch christliche Namen verwendet hätten. Diese beiden Hauptgründe der jüdischen Gesuche waren auch Hauptgegenstand der Aufmerksamkeit des Prager erzbischöflichen Konsistoriums, welches den Hauptteil seiner Äußerung der Widerlegung jener Gründe widmete. So widerlegte das Konsistorium die jüdische Argumentation mit deren Berufung auf den einleitenden Absatz zum Systemalpatente durch den Hinweis, daß im Systemalpatente über die religiöse Stellung der Juden überhaupt nichts erwähnt wird, daß es vielmehr nur Bestimmungen über deren bürgerlichen Beruf enthalte ,45 Zwischen den Begriffen religiös und bürgerlich sei doch ein gewaltiger Unterschied I46 Und dabei behaupteten die Juden, daß sie sich nach dem Willen des Gesetzgebers richten, wenn sie den Kindern christliche Namen geben, weil sie sich damit den Christen annähern. Die christliche Kirche sei in ihren Dogmen fest und geschlossen. Wer ihr Mitglied sein will, müsse alle ihre Dogmen annehmen und aus vollem Herzen Christ werden. Die Kirche kenne kein Geschäftemachen und Handeln und könne auch nicht einen Buchstaben von ihren Grundsätzen, ihren Glaubenslehren, Einrichtungen und Heilmitteln nachlassen. „Sie kann auch eine Annäherung nicht annehmen, weder dulden, daß man dieses Wort im Verhältnisse zu ihr gebrauche, sondern sie muß streng von allen, die außer ihr sind, geschieden bleiben." Die Annäherung ist ihr ebenso ein Gräuel wie das Halbchristentum. Wenn ein Mensch etwas sein wolle, müsse er es wirklich sein und nicht nur den bloßen Anschein erwecken, denn das bedeute soviel wie nicht sein. Das Systemalpatent betreffe ferner, nach der Behauptung des Konsistoriums, nur die bürgerliche Gleichstellung der Juden und deren politischer Verhältnisse, während die religiösen Belange daraus vollständig ausgeschlossen seien. Ähnlich verhalte es sich auch mit dem Artikel 16 der deutschen Vereinsakte, die der Versammlung eines deutschen Vereines auferlegt habe, über die Reform der Judengesetze in Deutschland im Sinne der vollen Judenemanzipation Erwägungen anzustellen. Auch hier handle es sich — das Konsistorium betont dies besonders — um die Frage der bürgerlichen Besserstellung der Bekenner des jüdischen Glaubens. Der religiöse Standpunkt bleibe in der Vereinsakte bei Seite 362 54

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