Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 362)
- Language
- German
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Unter dem Einflüsse dieser Urgenz entwickelte das Gubernium eine erhöhte Tätigkeit. Im August 1833 unterwarf es insbesondere die Landauschen Verzeichnisse von Namen, von denen es einige ausschied, sorgfältiger Erwägung, gelangte aber zu keiner endgültigen Redaktion der Verzeichnisse.44 Wichtig war es auch, daß das Gubernium es für passend hielt, auch das Prager erzbischöfliche Konsistorium in die Aktion einzuweihen, und es ersuchte, seinen Standpunkt zum Ausdruck zu bringen. Es tat dies mit einer Zuschrift an das Konsistorium vom 28. November 1833, in dem es von den Bemühungen der Juden schrieb, christliche Namen gebrauchen zu dürfen, sowie von den NamensVerzeichnissen, die die Juden zu diesem Zwecke ausgearbeitet hätten, und von den Richtlinien, nach welchen sie abgefaßt worden seien. Das Konsistorium wolle sich darüber äußern, wie es sich zu dem Vorschlage stelle, daß die Juden auch die Namen christlicher Heiliger als Vornamen gebrauchen dürften. Zugleich deutete ihm das Gubernium bereits an, daß es im Ganzen dem jüdischen Ansuchen nicht günstig gegenüberstehe. „Es war schon lang ein Ärger für fromme Katholiken gewesen, die Namen der von ihnen hochgefeierten und verehrten Heiligen von den Juden dadurch profaniert zu sehen, daß dieselben sie ihren Kindern beilegen, und diese dem Namen nach Christen scheinen, aber Juden sind und bleiben." Mit diesen Worten begann die ausführliche Äußerung des Prager erzbischöflichen Konsistoriums vom 9. Jänner 1834, und damit war bereits der äußerst ablehnende Standpunkt der höchsten katholischen Institution in Böhmen gegenüber den gesteigerten Forderungen der Juden, auch die Namen der christlichen Heiligen als ihre Vornamen gebrauchen zu dürfen, gekennzeichnet. Mit diesem einleitenden Absatz ist der Inhalt der 11 enggeschriebenen Seiten der Konsistorialäußerung, die bedenklich in die jüdische Aktion eingreifen konnte, am besten charakterisiert. Das Konsistorium, so schrieb es in seinem Gutachten, begrüße mit Freuden diese Gelegenheit, um sich über die vorgelegte Frage öffentlich ungünstig äußern zu können, und das umsomehr, als das Gubernium selber die Unzulässigkeit einer absoluten Genehmigung der jüdischen Bitte anerkenne. Die Entrüstung des Konsistoriums steigerte sich noch bei der Erwähnung der jüdischen Namensverzeichnisse, die, anstatt Aufstellungen alttestamentarischer Namen zu enthalten, die Juden und Christen eigen wären, hauptsächlich nur Namen von Heiligen umfasse, die erst im neuen Testamente erscheinen, Namen von Märtyrern, die vom Judentum und Heidentum zur Lehre Christi übergetreten wären. Die jüdischen Namensverzeichnisse seien daher tendenziös, enthielten Namen erst kürzlich kanonisierter Heiliger, die sie mit willkürlicher Etymologie und Philologie analysierten, in dem Streben, deren Namen oder doch wenigstens eine Analogie zu ihnen schon im alten Testamente 53 361