Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 361)
- Language
- German
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bei der Beilegung eines Namens seines Kindes jemals auf den Sinn oder die Bedeutung, welche dieser Namen hat oder haben könnte, vielweniger aber auf eine ethymologische Herhohlung desselben denkt oder beachtet, als auch endlich alle Namen, welche sie auch sein mögen, eine ethymologische Analyse aushalten können, da das Feld der Ethymologie besonders in phylologischer Hinsicht so groß ist, und analoge Bedeutungen von einer Sprache zu einer andern hingeholt, den geübten Phylologen durch ethymologische Kunstgriffe anzugeben, immer zu Gebothe stehen." Landau erinnerte deshalb an die Uneinheitlichkeit der Auslegung mancher Namen bei verschiedenen Etymologen und Philologen, die er bei Herstellung des Verzeichnisses benützt hätte (Luther, Becmann, Scaleger, Alexander ab Alexandro, Reiner, Heinsius, Voss, Gesenius, Winer,De Wette, Wiarda, Adelung, Wolke, Schenk u. a.). Damit suchte er seinen früheren Ungehorsam zu entschuldigen, daß er nicht gleich die verlangten Verzeichnisse abgegeben hatte. Am Schlüsse fügte er noch hinzu, daß seine Verzeichnisse nicht alle, von den Juden gebrauchten fremden Namen enthielten, weil er nicht Zeit gehabt habe, ein so eingehendes Verzeichnis herzustellen. Mit der Abgabe der Verzeichnisse war aber die Frage der freien Wahl der jüdischen Vornamen noch nicht erledigt. Das Gubernium begnügte sich nicht mit den bloßen jüdischen Auslegungen über Etymologie, Sinn und Bedeutung der einzelnen Namen, sondern erbat sich noch eine Beurteilung durch den damaligen amtlichen Translator der hebräischen Sprache, Universitätskustos Karl Fischer.41 Sein Urteil war günstig, enthielt eine Bewunderung für die Gelehrsamkeit der Autoren des Verzeichnisses und empfahl, daß den Juden der Gebrauch der besser klingenden deutschen Namen gestattet werde und daß ihnen die gleichen Rechte vergönnt werden mögen, wie sie ihre Glaubensgenossen in den übrigen österreichischen Ländern genössen.42 Dies geschah bereits zu einer Zeit, da die Juden, die vor Ungeduld brannten, wie ihr Gesuch vom 13. Jänner 1831 erledigt werden würde, am 29. April 1833 der Vereinigten Hofkanzlei in Wien ein Urgenzgesuch zusandten, in dem sie auf den Inhalt ihres alten Ansuchens, dessen Erledigung sie nicht erhalten könnten, aufmerksam machten. Sie baten von Neuem inständig, ihr erstes Gesuch und die darin enthaltenen Gründe wohlwollend anzusehen und ihnen bald die Entscheidung bekanntzugeben.43 Natürlich trat die Vereinigte Hofkanzlei die jüdische Urgenz abermals dem böhmischen Gubernium ab und forderte es auf, einen Bericht zu erstatten. Damit gab sie ihm zu verstehen, es möge sich mit der Frage der jüdischen Vornamen intensiver beschäftigen, die bereits seit mehr als fünf Jahren Gegenstand behördlichen Verfahrens sei. 360 52