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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 359

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 359)
Language
German
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IRI
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wurde, indes seine weibliche Form Angelika verboten worden sei. Aus diesen Beispielen sei zu ersehen, daß es Zweck der Aufstellung des Verzeichnisses erlaubter Namen gewesen sei „den damaligen Juden, die aus Vorurtheil und Gewohnheit an ihren verdorbenen Namen hingen, paradigmatisch eine Musterkarte von Namen in die Hände zu gebenDarum sei vorher ein alphabetisches Verzeichnis aller ihrer Entstellungen abgedruckt worden, die damit unter Strafe verboten worden seien. Erst dann sei für die des Deutschen unkundigen Juden das Verzeichnis der geeigneten und gestatteten Namen erstellt worden.37 Erst nachdem die jüdischen Vorsteher diese Bemerkung vorausgeschickt hatten, gaben sie bekannt, daß sie entsprechend der Gubernialverordnung ein Verzeichnis männlicher und weiblicher Namen mit deren Erläuterung und einem Wörterverzeichnis einsenden, das sie nach Adelungs Wörterbuch (Grammatisch-kritisches Wörterbuch der hochdeutschen Mundart) und den Arbeiten anderer Etymologen zusammengestellt hätten. Zu den einzelnen Namen waren Analogien mit hebräischen Namen aus dem alten Testamente beigefügt, die mit einer genauen Zitierung der betreffenden Bücher, Kapitel und Verse belegt waren .38 Zu dem Berichte aber fügten sie hinzu: „Diese alphabetische Verzeichnisse sind auch nur paradigmatisch verfaßt, weil sie sonst zu voluminös geworden wären; denn es dürfte kein Name in irgend einer Sprache vorhanden sein, dessen Wortbedeutung nicht in einem biblischen Namen des alten Testamentes gefunden werden sollte." Das Gutachten schloß mit der Bitte, den Juden den Gebrauch aller besser klingenden deutschen Namen als Vornamen zu gestatten, damit die böhmischen Juden so den Juden in den übrigen österreichischen Ländern gleichgestellt würden. Landau, der aufgefordert worden war, sich über die von den Prager jüdischen Vorstehern verfaßten Namensverzeichnisse zu äußern, benützte diese Gelegenheit dazu, um seinen Standpunkt, den er in seinem ersten Gutachten vom 7. Juni 1832 ausgesprochen hatte, zu verteidigen. Er wiederholte, daß sich die nichtjüdischen Namen bisher bei den Juden der gleichen Achtung und Vorliebe erfreuten wie die biblischen Namen, und daß Beispiele hiefür bereits aus der ältesten jüdischen Urzeit bekannt seien und Belege dazu im Talmud gefunden werden könnten. Dabei betonte er neuerlich das Recht der Juden, alle Namen zu gebrauchen und wies abermals die Aufgabe zurück, ein Verzeichnis passender Namen , die die Juden sollten gebrauchen dürfen, zu verfassen. In einem weiteren Teile seines Berichtes brachte er sein Urteil über das von den Prager jüdischen Vorstehern abgefaßte Namensverzeichnis zum Ausdruck. Gleich zu Anfang seiner Beurteilung erklärte er im Sinne seiner früheren Behauptungen, daß er die Namen dieses Verzeichnisses nicht als irgendwelche, bei den Juden besonders geachtete und beliebte Namen 358 50

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