Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 353)
- Language
- German
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Orthodoxie aber kämpften mit allem Eifer gegen diese wohlthätige und weise Neuerung, und eine spätere Verordnung legte ihnen ein Verzeichnis aller Bibelnamen des alten und neuen Testaments, d. h. des Judenthums und des alten Christenthums nach der deutschen Aussprache oder nach ihrer deutschen Übersetzung zur beliebigen Auswahl vor." Aber infolge des allmählichen Aussterbens der alten jüdischen Generation und der wachsenden Bildung und Aufklärung unter den jüngeren Juden sei der anfängliche Widerstand der Juden gegen die deutschen Namen mehr und mehr gewichen, bis er ganz aufgehört habe, und die jüdischen Väter ihren Kindern besser klingende deutsche Vornamen ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Verzeichnisse der erlaubten Namen eingetragen waren, gegeben hätten. „Niemand fand irgend einen Anstoß gegen diese Namenbelegung, bis ein Mißverständnis der Redaktion der rothischen Gesetzsammlung diese ursprünglich humane Verordnung durch eine veränderte Textierung entstellte." Dieses Mißverständnis der Redaktion der Rothschen Sammlung erhelle deutlich nach Durchsicht des Verzeichnisses der bewilligten Namen. Das Verzeichnis jüdischer Namen von Tirsch sei durch Hofdekret vom 12. November 1787 zurückgewiesen worden, da es zum großen Teile jüdische Namen enthalten habe, die sich nicht ins Deutsche fügten und die nur von den Juden verstanden worden seien. Nach dieser Verordnung sei es unzweifelhaft, daß die Juden alle Namen gebrauchen dürfen, die nicht nur sie verstehen, d. h., daß sie alle rein deutschen, christlichen und nationalen Namen gebrauchen dürfen. Allein das Menschlichkeitsgefühl des Gesetzgebers habe den konservativen Juden, die noch an dem alten jüdischen Herkommen hangen, zeigen wollen, daß es nicht Zweck des Gesetzes war, sie in ihrem Gewissen einzuschränken und daß es ihnen möglich sei, auch die alten beliebten jüdischen, von den Vorfahren ererbten Namen zu gebrauchen, von denen eine deutsche Form gebildet werden könne. Diese Auswahl von Namen sei jedoch frei von jeglicher Engherzigkeit gewesen, die etwa hätte den Juden die Möglichkeit benehmen wollen, Namen von Kalenderheiligen zu wählen, denn sonst hätten doch in das Verzeichnis der erlaubten Namen nicht die Namen heiliger Evangelisten, der Apostel Andreas und Bartholomäus und des ursprünglich altdeutschen Heiligen Bernhard, aufgenommen werden können. Dem damaligen Translator lasse sich aber ausstellen, daß er vergessen habe, in seinem Verzeichnisvorschlag zahlreiche biblische Namen aufzunehmen, worauf die jüdischen Würdenträger mit Recht aufmerksam machten. So sei im Verzeichnisse der Name Gottlieb eingetragen, der seinem Klang und seiner Bedeutung nach deutschen Ursprungs sei, jedoch als freie deutsche Übersetzung des hebräischen Namens Jedidiach und des griechischen Theophilos angesehen werden könne. Dagegen sei im Verzeichnisse der Name Gottfried nicht 352 44