Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 352)
- Language
- German
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hofften die GesuchsteUer dennoch, daß zu ihren Gunsten werde entschieden werden, indem die Vereinigte Hofkanzlei entscheiden werde, daß das Hofdekret vom 12. November 1787 einen bloßen Nachtrag zum Grundpatente über die Judennamen vom 23. Juli 1787 darstellt, und daß den jüdischen Vätern erlaubt werden wird, ihren Kindern nach Belieben deutsche Namen zu geben. Das Schicksal dieses Gesuches war ein etwas anderes als das der früheren Gesuche; es wurde nämlich nicht für sich allein abgesendet, sondern von den Vorstehern der Prager Judengemeinde zurückgehalten, die sich an die Spitze der jüdischen Petition stellten und durch das Gewicht ihrer Autorität sich bemühten, eine günstigere Lösung der Frage der jüdischen Vornamen zu erzielen. So trat das Gesuch denn seine Reise nach Wien erst im Juni 1831 als Beilage zu einem ähnlichen ausführlichen Ansuchen der Vorsteher der Prager jüdischen Gemeinde vom 15. Juni 1831 an. Daher betraf das weitere Amtsverfahren beide Gesuche gemeinsam. Auch dieses Ansuchen27 suchte nicht die Hauptstütze seiner Argumente nur in dem Nachweise der Unrichtigkeit der amtlichen Auslegung des Hofdekretes vom 12. November 1787, sondern benützte mit Erfolg einige Bestimmungen des jüdischen Systemalpatentes aus dem Jahre 1797, um damit die unrichtige Durchführung der josefinischen Verordnungen, die sich in den letzten Jahren zum Schaden der Juden breitgemacht habe, zunichte zu machen. In dieser Hinsicht hatte es viel Gemeinsames mit dem Gesuche vom 13. Jänner desselben Jahres. Beide verband auch die Forderung, daß die jüdischen Väter für ihre Kinder nach Belieben deutsche Namen wählen dürften. Die jüdischen Vorsteher erbrachten den Nachweis, daß es keine Anordnung gebe, die die freie Wahl der Juden bei der Auswahl der Vornamen einschränken würde, daß eine solche früher gar nicht zustande kommen konnte und daß eine solche Verordnung nur unselige Folgen haben könnte. Sie stützten die Bestreitung der Existenz einer die freie Wahl der jüdischen Vornamen beschränkenden Verordnung hauptsächlich auf den Hinweis auf den gesamten Geist der josefinischen Judenreformen, deren Zweck vor Allem die Annäherung und rechtliche Gleichstellung der Juden mit den Christen gewesen sei; es würde auch dem Geiste des Systemalpatentes widersprechen, in dessen Einleitungsabschnitte der Wille des Kaisers wiederholt werde, die Juden mit den Christen auf die gleiche Rechtsstufe zu stellen .28 Die josefinischen Verordnungen und ihr Kampf gegen den jüdischen Jargon, dessen Einfluß sich in den Vornamenformen geltend gemacht habe, seien, obwohl sie von den edelsten Menschlichkeitsbestrebungen inspiriert gewesen seien, bei manchen jüdischen Zeitgenossen auf Widerstand und Unverständnis gestoßen, was dann den Anlaß zur Herausgabe des Verzeichnisses der Judennamen gegeben habe. „Verjährte Gewohnheiten und rabinische 43 351