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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 348

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 348)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644311--3725-2648073
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sen waren, da sie sich nicht in die deutsche Sprache übertragen ließen. Daraus folgte und wurde auch so vom Gubernium geglaubt, daß den Juden nur jene Namen zum Gebrauche gestattet wurden, die aus dem Verzeichnisse nicht ausgeschieden waren. Als dann die Juden ersuchten, daß die Zahl der erlaubten Vornamen vermehrt werde, wurde ihnen mit dem Hofdekrete vom 13. Dezember 1787 willfahrt, indem damit den Juden weitere 10 männliche und 2 weibliche Namen zugegeben wurden. Die Tatsache, daß die Juden um eine Vermehrung der Zahl der ihnen bewilligten Vornamen ersuchten, beweist, daß die Juden sich dessen bewußt waren, daß sie nur die im Verzeichnis eingetragenen Namen gebrauchen dürfen. Wenn sie überzeugt gewesen wären, daß ihnen möglich war, nach Belieben alle deutschen Namen zu verwenden, dann hätten sie sicherlich nicht um die Vermehrung der Zahl der bewilligten Vornamen angesucht. — Das Gubernium schloß seiner Äußerung alle Akten über das Verfahren wegen Vermehrung der Zahl der jüdischen Vornamen bei, vom Gesuche des Katzau angefangen, und beantragte, alle bisherigen Entscheidungen , mit denen das Gubernium auf die jüdischen Gesuche reagiert hatte, zu bestätigen,24 und das jüdische Ansuchen abzuweisen, das so angesehen werden könne wie der Rekurs Katzaus an den Hof. Die Vereinigte böhm.-österr. Hofkanzlei verhielt sich ganz nach dem Antrag des böhmischen Guberniums. Mittels Hofdekretes vom 26. August 1830 wurde die Entscheidung des Guberniums bestätigt, die dem Benjamin Katzau verbot, daß sein Sohn den Namen Ludwig als Vornamen gebrauche, und es wurden auch alle bisherigen Verfügungen des böhmischen Guberniums genehmigt. Dem Hofdekrete war ein Nachtrag beigefügt, der gegen fünf Prager Juden gerichtet war, welche das Gesuch an den Kaiser unterschrieben hatten: „In Ansehung der übrigen in dem Hofrekurse unterschriebenen fünf Juden, welche zur Ergreifung desselben nicht befugt waren, wird das Gubernium zur vorschriftsmäßigen Amtshandlung angewiesen.4' Durch Vermittlung des Prager Magistrates, dem diese Entscheidung mit Gubernialzuschrift vom 30. September 1830 zur Kenntnis gebracht worden war, gab das Gubernium den Gesuchstellern die gänzliche Abweisung ihres Gesuches bekannt. Die Wiener höchste Stelle entschied also zu Ungunsten der Juden und genehmigte die bisherigen Interpretationen der josefinischen Anordnungen, gegen die die Juden ihre Hauptanstrengungen konzentriert hatten. Die Argumente der Juden waren nicht berücksichtigt, ihre Auslegung nicht anerkannt worden. Allein auch dieser Mißerfolg nahm den Juden nicht den Mut, im Gegenteil, er war für sie nur ein Ansporn, der ihren Eifer erweckte, in den angefangenen Bestrebungen bis zum endlichen Erfolge zu verharren. Diese Zähigkeit und Ausdauer, mit denen sie um die Gleichberechtigung ihrer Namen mit den Christen rangen, verdient 39 347

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