Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 347)
- Language
- German
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da die Juden hiedurch von der übrigen Bevölkerung unterschieden würden. Sie fügten hinzu: „Unwillkührlich muß sich sonach jedem Israeliten das Besorgnis aufdringen, man wolle absichtlich schon in seinem Namen ein unzweideutiges Kennzeichen seines Religionsbekenntnisses feststellen, was doch gewiß und offenbar in jenem Verbote der Führung der vorgelegten Namen in dem ofterwähnten Verzeichnisse nicht beabsichtigt war; denn hätte man die Führung ursprünglich deutscher Vornamen nicht gestatten wollen, so hätte man auch Gottlieb, Johannes, Mathias, Bernhard, Benedikt unter die verbotenen stellen müssen, was doch der Fall nicht ist." Das Vorgehen der Behörden, das in einem der kaiserlichen Absicht entgegengesetzten Sinne wirke (das kulturelle Niveau der Juden zu heben und sie der christlichen Bevölkerung anzunähern), könne nicht anders bezeichnet werden als ein Auftreten gegen die wohltätigen Bestrebungen des Kaisers.22 — Zum Schlüsse faßten die jüdischen Gesuchsteller alle ihre Forderungen in dem Satze zusammen, der Kaiser geruhe, seinen Willen dahin auszusprechen, daß die Juden alle deutschen Vornamen gebrauchen dürften mit Ausnahme jener, die im Verzeichnisse vom 12. November als verboten erklärt wurden. Der Vereinigten Hofkanzlei war jedoch die frühere Historie der Bemühungen der Prager Juden nicht bekannt, und sie sendete deshalb das jüdische Ansuchen am 14. Feber 1830 dem böhmischen Gubernium zur Äußerung zu. In Prag kam es nun abermals zu Verhandlungen des Guberniums mit dem Magistrat und dem Fiskalamt, und erst, nachdem diese ihren Standpunkt zu den jüdischen Bestrebungen wiederholt hatten, entschloß sich das Gubernium, der Vereinigten Hofkanzlei seinen Bericht einzusenden. Er war vom 28. Juli 1830 datiert und vom Gubernialrat Graf Philipp Hartmann nach vorgängiger Beratung der hohen Gubernialbeamten konzipiert worden ,28 Da der Beschluß der Beratungsteilnehmer ein einhelliger war, gab der Gubernialbericht dem Standpunkte des ganzen böhmischen Guberniums Ausdruck. Der Bericht beschränkte sich zwar auf die Zusammenfassung und Präzisierung des jüdischen Standpunktes und der uns bekannten Interpretation des Hofdekretes vom 12. November 1787, das nach Ansicht der Juden bis dahin unrichtig ausgelegt worden sei. Der Standpunkt des Guberniums zu den josefinischen Verordnungen über die jüdischen Namen war folgender: Mit dem Patente vom 23. Juli 1787 wurde den Juden untersagt, Vornamen zu gebrauchen, die dem Deutschen nicht angepaßt werden können, und es wurden Strafen festgesetzt für die ungehorsamen oder nachlässigen Rabbiner, die ihre Bücher nicht nach diesen Verordnungen führen würden. Das Gubernium ließ ein Verzeichnis von Judennamen anfertigen, von denen jedoch viele durch das Hofdekret vom 12. November ausgeschlos- 346 38