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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 349

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 349)
Language
German
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Bewunderung und ist auch für den späteren Beobachter der Ereignisse ein Beweis dafür, daß die Beschränkung der jüdischen Freiheit in der Wahl der Vornamen wirklich sehr fühlbar war und es verdiente, daß sich die Juden in dem Bemühen, sie abzuschütteln, zu einem sich lang hinziehenden Kampfe mit einer voreingenommenen und allzusehr am Buchstaben des Gesetzes klebenden Bürokratie entschlossen. Erst nahmen den Kampf nur Einzelne auf, deren Zahl aber ständig wuchs, bis die offiziellen Repräsentanten der jüdischen Öffentlichkeit in Böhmen mobilisiert waren. Dadurch verloren die weiteren jüdischen Gesuche den Charakter privater Suppliken und wurden zu Protesten und Gesuchen der gesamten Prager und Landesjudenschaft. Als die Prager Juden von der Vereitelung ihrer bisherigen Unternehmungen erfuhren, legten sie nicht passiv die Hände in den Schoß, sondern faßten am 13. Jänner 1831 ein neues Gesuch ab und entschieden sich dafür, es an die Vereinigte Hofkanzlei in Wien einzusenden. Zum Unterschiede von den früheren Gesuchen wurde diese ihre neue Bitte von einer großen Menge von Prager Juden unterschrieben, die so demonstrierten, daß sie hinter ihren Glaubensgenossen stehen, die schon früher um die Aufhebung der beschränkten Wahl der jüdischen Vornamen angesucht hatten.25 Hauptinhalt des Gesuches war die Bitte, es möge angeordnet werden, daß die Juden in Gemäßheit des Patentes vom 23. Juli 1787 für ihre Kinder deutsche Vornamen ganz nach ihrem Gutdünken wählen dürfen. Auch in diesem Gesuche fingen die Juden von der josefinischen Reform an,26 unter die auch die Anordnung gehört habe, daß die Juden verpflichtet seien, für ihre Kinder gleich nach deren Geburt gebräuchliche deutsche Vornamen zu wählen, und zwar deshalb, damit sich die jüdischen Kinder schon von Geburt an nicht von den christlichen unterscheiden, denen sie im Interesse von Fortschritt und Zivilisation gleichgestellt werden sollten. Die damaligen, im Ganzen noch wenig gebildeten Juden hätten jedoch die Wohltat des Patentes von 23. Juli 1787 noch nicht recht zu würdigen verstanden, auch seien unter den jüdischen Vorstehern gewisse Bedenken und Befürchtungen aufgetaucht, die in ihrer Bigotterie und Furcht vor Neuerungen ihre Quelle gehabt hätten, „und es erfolgte hierauf mit dem h. Hofdekret vom 12. November 1787 eine modifizirende Verordnung, nach welcher zur Beruhigung derjenigen, die damals ihren Kindern noch nicht ganz deutsche, d. i. christliche Vornamen beilegen wollten, aus einer großen Zahl nicht übersetzbarer, vom damaligen Translator vorgelegter Namen nur eine kleine Zahl ausgehoben wurde, die sich ins Deutsche übersetzen ließen und die nicht so fremdartig klangen, die also ausnahmsweise zu führen erlaubt wurden, nichtsdestoweniger blieb das Gesetz, daß jeder Familienvater seinem Kinde einen deutschen Vornamen nach beliebiger Wahl beilegen müsse, 348 40

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