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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 346

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 346)
Language
German
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IRI
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nung aus dem Zusammenhange mit den übrigen herausgerissen wurde. So sei es geschehen, daß die bekannte Rothsche Kompilation der politischen Gesetze, die nur Auszüge aus den Verordnungen enthalte, im 5. Teile auf Seite 96 die Verordnung vom Jahre 1787 in einem solchen Auszuge wiedergebe, als ob den Juden nur jene Namen gestattet worden wären, die in dem vom hebräischen Translator abgefaßten Verzeichnisse mit größeren Typen gedruckt erscheinen, während in Wirklichkeit das Patent vom 23. Juli und die Hofdekrete vom 11. Oktober und 12. November 1787 den Gebrauch aller deutschen Namen mit Ausnahme jener, die verboten wurden, zulassen und alle jüdischen Namen verwerfen, die nicht ins Deutsche übertragen werden können. So sei es gekommen, daß die jüngeren Beamten des Prager Magistrates und des Konskriptionsamtes, die als Hauptbehelf die Rothsche Kompilation benützen und aus eigener Erfahrung keinen Zusammenhang mehr unter den sämtlichen josefinischen Anordnungen kennen, das Ansuchen des Katzau, daß sein Sohn Ludwig genannt werden könne, abgewiesen hätten. Des weiteren berichteten dann die jüdischen Supplikanten von ihrem Ansuchen an das Gubernium vom 26. Feber 1829 und von der Anweisung, daß sie sich mit ihrem Gesuche direkt nach Wien an die Vereinigte Hof kanzlei wenden sollen. Wenn das Gubernium auf Katzaus Gesuch mit der Auslegung des Hofdekretes vom 12. November reagiert habe, daß den Juden nur die im Verzeichnisse enthaltenen Namen erlaubt worden seien, so erklären sie diese Interpretation für irrtümlich und unrichtig. Das Gubernium habe nur so dazu gelangen können, daß es die Anordnungen dieses Hofdekretes aus dem Zusammenhange mit den älteren Verordnungen riß, die Bestimmungen des Patentes vom 23. Juli und des Hofdekretes vom 11. Oktober 1787 nicht beachtete. Nach Ansicht der Gesuchsteller seien den Juden nur jene Namen untersagt, die in dem Verzeichnisse des Tirsch nicht mit großen (resp. roten) Buchstaben gedruckt erscheinen; allein jene Namen, die im Verzeichnisse überhaupt nicht vorkommen, müßten sie als zulässig und zum Gebrauche gestattet ansehen. Die Argumentation der Gesuchsteller ist die gleiche, wie in ihren früheren Gesuchen an das Gubernium : sie machen darauf aufmerksam, daß nach Abrechnung der alten, tatsächlich nicht verwendeten Namen von der Gesamtzahl bewilligter deutscher Namen etwa 40 übrigbleiben, was für die kopfreiche Prager Judenheit eine durchaus ungenügende Zahl darstelle. Sie berufen sich auf den Einleitungsartikel zum Systemalpatent vom Jahre 1797, in welchem die menschenfreundliche Entschließung des Kaisers zum Ausdruck gelangt sei, die volle Gleichberechtigung der Juden mit der übrigen, christlichen Bevölkerung durchzuführen. Sollten die Juden genötigt werden, nur bestimmte Namen zu gebrauchen, so würde das eine direkte Verletzung dieser humanen Absicht des Kaisers bedeuten, 37 345

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