Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 345)
- Language
- German
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über eine neue Sammlung erlaubter jüdischer Vornamen auseinandersetzten, ist abweichend von dem tatsächlichen Hergange der Begebenheiten, wie wir ihn nach den Gubernialakten im ersten Teile unserer Studie dargestellt haben. Das erhaltene amtliche Materiel bietet uns keinen Beleg, der für die Behauptungen der Juden zeugen würde. Nach den Gesuchstellern wurde mit dem Hofdekret vom 12. November 1787 angeordnet, „daß, da keine andere, als deutsche Vornamen gewählt werden dürfen, aus dem vorgelegten alphabetischen Verzeichnisse keine andere, als lediglich die in dem nachkommenden Verzeichnisse größer gedruckten deutschen Vornamen von männlichen sowohl als weiblichen Geschlechts gewählt werden, alle die übrigen aber, die nicht mit besonderen Lettern gedruckt sind, seien als verbotene Vornamen unter den ausgesetzten Strafen anzusehen". Im Original des Hofdekretes vom 12. November geschieht jedoch keine Erwähnung von einem mit zweierlei Schrifttypen gedruckten Verzeichnisse, es ist dort vielmehr im Gegenteil von den rot unterstrichenen Namen des Tirsclrsehen Verzeichnisses die Rede. Es muß beigefügt werden, daß in den gedruckten Gubernialzirkularen vom 22. November 1787 und den ihnen angeschlossenen Verzeichnissen der bewilligten jüdischen Vornamen, wie sie allen interessierten Behörden und auch den Juden zugesendet worden waren, alle Namen mit den gleichen Schrifttypen gedruckt waren. Wie die Juden zu ihrer Version des Hofdekretes vom 12. November 1787 kamen, ist nicht zu erklären. Wahrscheinlich verwechselten sie das ursprüngliche Verzeichnis des Tirsch mit dem später in Wien hergestellten Abdruck davon, in dem die erlaubten Namen rot gedruckt waren, und mit dessen noch später erfolgtem Wiederabdruck in der Crammerschen Gesetzsammlung. Nach jüdischer Auslegung war es Absicht der Verordnung vom 12. November 1787, als deutsche Namen nur diejenigen anzuerkennen, die im Verzeichnisse mit größeren Typen gedruckt waren; die übrigen Namen sollten als undeutsch verboten sein. Das Verbot sollte sich auch auf die sonstigen deutschen Namen erstrecken, die ins Verzeichnis nicht aufgenommen waren. Die Juden jedoch — wie sie in ihrem Gesuche weiter schrieben — könnten nur das Grundpatent vom 23. Juli 1787 als maßgebend und gültig anerkennen. Darum hätten viele von ihnen ihren neugeborenen Kindern deutsche Namen gegeben, die in dem Verzeichnisse nicht angeführt waren. Diese Erscheinung sei namentlich bei den Prager Juden häufig gewesen. Inder josefinischen Zeit sei es niemandem auch nur eingefallen, gegen eine solche Handlungsweise aufzutreten, weil der tatsächliche Inhalt und Sinn aller josefinischen Verordnungen noch in lebendiger Erinnerung gewesen sei. Erst durch den Ablauf einer so langen Zeit seien die Vorschriften in Vergessenheit geraten, ja hätten begonnen, unrichtig ausgelegt zu werden, insbesondere, wenn eine einzelne Anord- 344 36