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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 343

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 343)
Language
German
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IRI
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Gunsten eitirten Hofdekrete vom 23. Julii 1787 und 11./25 Oktobris desselben Jahres von älterem Datum als jenes vom 12. November 1787 sind".16 Sie bäten deshalb, das Gubernium wolle ihre untertänige Bitte in Erwägung ziehen und ihre Beschwerde neuen Erhebungen unterwerfen . Das Gubernium entschied aber in der Sache nicht ohne vorherige Befragung des Prager Magistrates,17 dessen Antwort vom 7. Mai 182818 die Berufung auf Art. 41 des jüdischen Systemalpatentes vom 3. August 1797 und auf eine Verfügung enthielt, nach der, um willkürlichen Änderungen der Judennamen vorzubeugen, beim Konskriptionsamte ein eigenes Protokoll eingerichtet worden sei, wo die Vorsteher der jüdischen Kultusgemeinden bei der Geburt eines jeden jüdischen Knaben den Meldeschein mit der Angabe seines deutschen Vor- und seines Familiennamens abzugeben hätten. Diese Meldezettel seien nach ihrer Beglaubigung durch das Konskriptionsamt dem Gremium für die jüdischen Beschneidungen zurückgestellt worden. Diese Praxis sei ständig eingehalten worden, bis auf jene Fälle, in denen für den neugeborenen Knaben ein im Verzeichnisse der erlaubten Vornamen nicht enthaltener Namen angesucht wurde, wie dies z. B. im Falle des Katzauschen Sohnes Ludwig geschehen sei. Um Äußerung wurde auch das Fiskalamt angegangen, dessen klarer Standpunkt für das jüdische Gesuch äußerst ungünstig lautete. Nach dessen Meinung seien den Juden nur die im Verzeichnisse vom 12. November 1787 enthaltenen Namen bewilligt worden.19 Erst nach Durchsicht der Gutachten des Prager Magistrates und des Fiskalamtes entschloß sich das Gubernium, das jüdische Gesuch in Verhandlung zu nehmen; es wurde ihm eine Beratung der hohen Gubernialbeamten vom 10. September 1829 gewidmet.Vorsitzender dieser Beratung war der Oberstburggraf Karl Chotek. Referent über das jüdische Gesuch war Fürst Rudolf Kinsk^.20 Der Referent nahm zu der Frage der jüdischen Vornamen einen im ganzen zuwartenden Standpunkt ein. In seinem Vortrage bei der Beratung betonte er, es sei das Streben der Staatsverwaltung, die Juden soviel als möglich der übrigen Landesbevölkerung einzugliedern, und es sei auf diesem Gebiete bereits genug geleistet worden, insbesondere in der Ausbildung der Juden. Er sei im Interesse einer gänzlichen Vollendung des Juden-Emanzipationsprogrammes und auch, wie schon das Fiskalamt mit Recht hervorgehoben habe, zur Vermeidung möglicher Unzuträglichkeiten in der Staatsverwaltung der Meinung, daß die Frage dem Kaiser direkt zur Entscheidung vorgelegt werden solle, „damit bis zur Festsetzung der in Verhandlung stehenden Erweiterung der jüdischen Befugnisse das den Gebrauch jüdischer Vornamen beschränkende h. Hofdekret vom 12. November sowie 342 34

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