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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 342

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 342)
Language
German
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IRI
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warum in das Verzeichnis die von den Deutschen häufig verwendeten Namen Johann, Mathias, Andreas, Bernhard und Benedikt aufgenommen, dagegen andere, ebenso häufig gebrauchte Namen, wie Ludwig, Leopold, Heinrich, Eduard u. ä., ausgelassen worden seien. Würden in dem Verzeichnisse der bewilligten Namen alle veralteten und schlechtklingenden jüdischen Namen, wie Abadias, Abdenago, Nabuchodonossor, Sorobabel u. dgl., abgerechnet, so verblieben für die Juden nur ungefähr 40 deutsche Vornamen, was eine durchaus ungenügende Zahl darstelle. Diese Tatsache mache eine strenge Einhaltung der Bestimmungen des Hofdekretes vom 11. Oktober 1787 unmöglich: „In Zukunft aber sei sorgfältig zu vermeiden, daß in einer Familie den neugeborenen Kindern gleiche Vornahmen ertheilt werden". Wie sei es denn möglich, bei den zahlreichen Prager Familien der Porges, Wehle und Bunzel mit bloßen 40 Arten von Vornamen auszukommen? Eine weitere bitterliche Klage der jüdischen Bittsteller sei — wie sie behaupteten — durch den unrichtigen Abdruck des Verzeichnisses der erlaubten Namen in der Crammerschen Sammlung hervorgerufen worden, in welcher ein Teil der Namen mit großen, ein anderer Teil mit kleinen Lettern gedruckt worden sei.14 Diese Tatsache sei die Ursache ernster Befürchtungen der Juden gewesen, ob sich nicht der freie Gebrauch der Vornamen nur auf die mit großen Lettern gedruckten Namen beziehe .15 Daher sei der bittere Vorwurf der Juden zu begreifen, daß die Schärfe der eifervollen und eifersüchtigen Wahrung der unverstandenen josefinischen Verordnungen und des Verzeichnisses der Judennamen sich hauptsächlich gegen die deutschen Vornamen und auch gegen etliche biblische Namen, wie Salomon, David, Samuel u. ä. gewendet habe, die aus Versehen in dem Crammerschen Verzeichnisse nicht mit größeren Lettern abgedruckt seien, so daß auch diese als verboten angesehen werden könnten. „So würde man zu glauben versucht, man habe den Zweck ein moralisches Abzeichen zu erzwingen, wodurch man sogleich an seinem Nahmen den Juden erkenne, wie ehemals an den weiland gelben Lappen." Hieran schlössen die jüdischen Supplikanten eine Beschwerde gegen den Prager Magistrat an, welcher ihre Meldungen neugeborener Kinder, deren Vornamen in dem genannten Verzeichnisse nicht mit größeren Lettern oder überhaupt nicht verzeichnet waren, abgewiesen und sich dabei auf das Hofdekret vom 12. November 1787 berufen habe, dem er eine solche Auslegung gegeben habe, als ob das Verzeichnis der erlaubten jüdischen Vornamen alle Namen deutschen Ursprungs ausschlösse, ohne Rücksicht darauf, daß ihr Gebrauch mit dem Patente vom 23. Juli 1787 angeordnet wurde. Sie machten auch auf das ältere analoge Begehren des Katzau und auf seinen Rekurs gegen die Entscheidung des Magistrates, sowie auf dessen Abweisung durch das Gubernium aufmerksam, „weil die zu seinen 33 341

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