Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 341)
- Language
- German
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treten und auch das Gewicht ihrer Autoritäten geltend machen könnten. Am 26. Feber 1829 übersendeten zehn Prager Juden10 dem Gubernium ein ausführliches Gesuch um Revision der Verordnungen über die jüdischen Vornamen. Auch sie gingen vom Allerhöchsten Patent vom 23. Juli 1787 aus, dessen wörtlichen Text sie aus der Crammerschen Sammlung jüdischer Verordnungen11 kannten. Aus der gleichen Quelle schöpften sie auch ihre Kenntnisse der sonstigen Anordnungen über die jüdischen Namen. Ihr Streben ging dahin, die Entstehung der josefinischen Verordnungen vom jüdischen Gesichtspunkte aus zu beleuchten. Die Juden hätten angeblich nach der Herausgabe des Patentes vom 23. Juli 1787 verlangt, daß ihnen gestattet werde, außer den deutschen Vornamen auch die alten jüdischen Namen zu gebrauchen, allerdings, soferne sie dem Deutschen angepaßt werden können12 und soweit sie sich in dem von dem seinerzeitigen hebräischen Translator verfaßten Verzeichnisse der zugelassenen jüdischen Vornamen vorfinden. Es sei ihnen darum zu tun gewesen, außer den angeordneten deutschen Vornamen auch ihre jüdischen Namen gebrauchen zu dürfen. Und dieses Ansuchen der Juden sei nach der Meinung der Gesuchsteller der Anlaß zur Herausgabe der Hofdekrete vom 11. Oktober und 12. November 1787 gewesen. Deren Tendenz besage ganz deutlich, „daß es keinem Zweifel unterliegen könne, daß das ursprüngliche Patent vom 23. Juli 1787 in seiner vollen Kraft erhalten werde, daß nehmlich nur bekannte deutsche Vornahmen zulässig seien und daß man jedoch nebst diesen auch jene Vornahmen aus dem Verzeichnisse des Translators beibehalten dürfe, welche deutsch gegeben werden können". Jedwede andere Auslegung der genannten zwei Patente, als ob durch sie die Bestimmungen des Patentes vom 23. Juli 1787 aufgehoben worden wären, würde nicht nur deren Geiste, sondern auch ihrem Wortlaute widersprechen.13 Für ihre Behauptung, daß alle josefinischen Nachtragsverordnungen den Gebrauch der übrigen im Verzeichnisse nicht genannten deutschen Vornamen nicht ausschließen, brachten die jüdischen Gesuchsteller etliche gewichtige Gründe bei. So fragten sie, ob es möglich sei, das Patent vom 23. Juli als aufgehoben anzusehen, wenn das Hofdekret vom 11. Oktober 1787 den ausdrücklichen Ausspruch enthält, „diese Erläuterungen werden als ein Nachtrag zu der in dem Patente vom 23. Julius 1787 kundgemachten Vorschrift zur allgemeinen Wissenschaft und genauesten Befolgung u. s. w. bekannt gemacht". Eine ähnliche Anerkennung der Abhängigkeit vom Patente vom 23. Juli sei auch im Hofdekrete vom 12. November 1787 enthalten. Des weiteren wendeten die Juden sodann ein, wieso es komme, wenn den Juden schon nicht mehr alle Vornamen deutschen Ursprungs allgemein gestattet seien, daß dann im Verzeichnisse der bewilligten jüdischen Namen manche rein deutsche Namen, wie Gottlieb, enthalten seien, 340 32