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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 340

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 340)
Language
German
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IRI
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und vier Räte, sah jedoch die Einwendungen des Katzau freundlicher an und teilte, da es sich um die Meinung der Mehrheit handelte, den Standpunkt des Magistrates dem Gubernium mit: Das Patent vom 23. Juli 1787 sei darum erlassen worden, damit der Unordnung ein Ende bereitet werde, die unter den Juden durch den Gebrauch verschiedener unbekannter Vornamen hervorgerufen worden sei. Danach werde den Juden ohne Ausnahme gestattet, sich ein für allemal deutsche Vornamen zu wählen, und zwar ohne Rücksicht auf deren Ursprung. Diese freie Wahl deutscher Vornamen sei durch die Bestimmungen des Hofdekretes vom 11. Oktober 1787 von neuem bestätigt worden. „Diese freie Wahl dürfte durch den eigentlichen wahren Sinn des höchsten Hofdekrets vom 12. November 1787 nicht beschränkt sein, nachdem diese Norm ohne Zweifel nur Vornamen hebräischen Ursprungs gestattet, die auch im Deutschen mit oder ohne Veränderung gebraucht und verstanden werden können, ohne hiedurch die gesetzlich unbeschränkte Wahl anderer deutscher Vornahmen, die nicht jüdischen Ursprungs sind, gänzlich oder zum Theil zu beheben, somit ohne die früheren gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen abzuändern." Mit diesem seinem Standpunkte stellte sich der Magistrat allerdings seiner bisherigen Praxis entgegen, nach der er nicht richtig nach dem Verzeichnisse vom 12. November 1787 ausgefüllte Meldescheine zurückgewiesen hatte, und auch gegen die frühere Abweisung des Katzauschen Gesuches. Die Mehrheit der Mitglieder des Prager Magistrates gelangte zu der Überzeugung, „daß den Israeliten der Gebrauch deutscher Vornahmen ohne Unterschied, mit Einbegriff jener unterm 12. November 1787 spezifizirten, gestattet sei". Die Entscheidung aber überließ der Magistrat dem Gubernium, das er um Richtlinien ersuchte, nach denen er sich in Hinkunft richten könnte.8 Allein die Äußerung der Mitgliedermehrheit des Prager Magistrates war für die Juden wenig vorteilhaft. Auf der Beratung der Gubernialmitglieder vom 18. Dezember 1828 entschied der Wortlaut des Patentes und des Hofdekretes und der enge bürokratische Gesichtspunkt, der keine einigermaßen freiere Auslegung zuließ; das Resultat davon war, daß das Gubernium9 den Katzau und mit ihm auch alle Juden nur auf die in den josefinischen Verzeichnissen enthaltenen Namen verwies. Damit war auch das Ansuchen Katzaus, daß sein Sohn sich Ludwig nennen dürfe, abgewiesen. Der Versuch des Katzau war aber nur das Vorspiel zu einer umfangreichen und besser begründeten Kollektivaktion der Prager Juden, zu der es sogleich nach der Abweisung der Katzauschen Beschwerde kam. Diese unmittelbare Aufeinanderfolge nötigt die Vermutung auf, daß das Gesuch des Katzau eine Art Versuchsballon war, der die Situation und Stimmung ermitteln sollte, damit die Juden sodann geschlossen auf- 31 339

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