Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 339)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2644300-2644311--3716-2648064- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
altjüdischen Nahmen aufgefordert wurde, und diesem gemäß auch den Juden erstattet wurde, auch einige jüdische Nahmen, jedoch nur nach deutscher Aussprache beizubehalten." Daher sei nach Katzau in der Anordnung des Hofdekretes vom 12. November 1787 ein Ausfluß der Schonung jenen Juden gegenüber zu erblicken, denen es um die Bewahrung der uralten jüdischen Namen ging. Das Verzeichnis von Namen, das diesem Hofdekrete beigefügt wurde, enthalte übrigens zum größeren Teile verdeutschte alte jüdische Namen, so daß für die Wahl der Vornamen bloß etwa 40 rein deutsche Namen übrigblieben. Darum wiederholt Katzau seine Überzeugung, daß es sich hier zwar um eine drückende Beschränkung handle, wodurch aber die ursprüngliche generelle Anordnung vom 11. Oktober 1787 keineswegs ihre volle Gültigkeit verliere. Jede andere Interpretation widerspreche, nach Katzau, dem Sinn und Kontext aller josefinischen Gesetze über die Namen. Die Abweisung seines Gesuches durch den Prager Magistrat sei, wie er selbst behauptet, um so auffallender, wenn wir bedenken, daß den Juden bei der Wahl der Vornamen in keinem Teile der österreichischen Monarchie solche Schwierigkeiten in den Weg gelegt worden seien, als gerade in Böhmen. Zum Schlüsse seiner Eingabe erweiterte Katzau seine Bitte, indem er im Namen der gesamten Judenschaft ersuchte, daß das Gubernium dem Vorgehen des Prager Magistrates ein Ende bereite und allen Juden gestatte, deutsche Namen als ihre Vornamen frei zu gebrauchen. Für seinen Sohn behielt er sich den Namen Ludwig vor. Katzaus Gesuch langte beim böhmischen Gubernium am 20. August 1828 ein. Referent darüber war der Gubernialrat Graf Thun. Das amtliche Verfahren, welches das Gubernium vornahm, wurde durch ein Ansuchen an den Prager Magistrat eingeleitet, sich über den Fall Katzau zu äußern .6 Bei der Beratung des Magistrates kam es in der Beurteilung der Katzauschen Beschwerde zu keiner Einigung.7 Drei Magistratsräte waren der Meinung, daß das Katzausche Gesuch abgewiesen werden müsse, weil es eine irrtümliche Auslegung des Patentes vom 23. Juli und des Hofdekretes vom 12. November 1787 beinhalte. Nach ihrer Ansicht habe das Patent vom 23. Juli den Juden nur allgemein die Verwendung von deutschen Namen gestattet, ohne näher zu bestimmen, welche Namen den Juden bewilligt sind; in dieser Richtung habe es das Hofdekret vom 12. November und das ihm beigefügte Verzeichnis der Namen, die die Juden einzig und allein als Vornamen benützen dürfen, ergänzt. Da nun der Name Ludwig weder in diesem Verzeichnisse, noch in dem Nachtrag zu demselben vom 13. Dezember 1787 vorkommt, habe der Magistrat das Katzausche Gesuch mit vollem Recht als einen Versuch zur Verletzung oder Umgehung der geltenden Vorschriften abgewiesen. Die Mehrheit der Magistratsmitglieder, d. i. der Bürgermeister Sporschil 338 30