Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 338)
- Language
- German
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Magistrat auf das Hofdekret vom 12. November 1787 und das ihm angeschlossene Verzeichnis der erlaubten jüdischen Vornamen, in dem er den Namen Ludwig vergeblich gesucht habe. Allein der selbstbewußte Katzau ließ sich auch durch diese Abweisung nicht abfertigen, sondern wandte sich mit einer Bitte vom 2. August 1828 an das böhmische Gubernium, bei dem er sich zugleich über das ungerechtfertigte Vorgehen des Prager Magistrates beschwerte.3 Er begleitete sein Gesuch mit einer ausführlichen Begründung, die eine durch den persönlichen Eifer des Bittstellers verzeichnete Kompilation aller josefinischen Verordnungen über die Judennamen darstellte. Aus der Katzauschen Eingabe ersehen wir, wie die neue jüdische Generation die josefinischen Reformen für sich auslegte, was sie anstrebte und auch, wie das System der josefinischen Verordnungen scheinbar in sich widersprechend war und die Juden ebenso wie die landesfürstlichen Behörden in Zweifel stürzte. Da die Argumentation Katzaus zum Muster für zahlreiche spätere Gesuche der Juden wurde, werden wir nicht fehlgehen, wenn wir ihm hier etwas mehr Aufmerksamkeit widmen. Katzau suchte vor allem nachzuweisen, daß die Berufung des Prager Magistrates auf das Hofdekret vom 12. November 1787 als unzulässige Interpretation des Gesetzes angesehen werden könne, eines Gesetzes, dessen Sinn und Tragweite nur im Zusammenhange mit allen übrigen Anordnungen über die Judennamen erfaßt werden könne. Unter diesen erblicke er im Patent von 23. Juli 1787 den deutlichsten Ausdruck der weisen gesetzgeberischen Entschließungen, wie durch die Annahme deutscher Namen alle Irrtümer und Unzuträglichkeiten beseitigt werden könnten, die durch die nichteinheitlichen jüdischen Namen in der politischen und gerichtlichen Administration der Juden und auch in deren Privatleben entstanden seien.4 Die Verordnung vom 23. Juli 1787 sei noch durch das Gubernialdekret vom 25. Oktober 17875 bestätigt worden, in welchem es im ersten Absätze ausdrücklich heiße, „so sei kein Anstand, einer jeden einzelnen Person frei zu lassen, sich was immer für einen Vornahmen beizulegen, wenn nur die Wahl auf einen solchen fällt, welcher in der deutschen Sprache üblich ist, oder deutsch gegeben werden kann, folglich wenn es nur ein bekannter deutscher Vornahme ist". Ist bei dieser Norm eine andere Auslegung möglich? fragt sich Katzau. Er fügt hinzu: „Was das von dem löblichen Magistrate adcitirte Hofdekret vom 12. November 1787 anbetrifft, so ist dieses, wie aus der Geschichte der damaligen Gesetzgebung erhellt, lediglich über Reklamazionen der derzeit noch so häufig verstockten Juden, vorzüglich in Pohlen, erflossen, welche störrisch am alten klebend, dem Ansinnen, ihre Lieblingsbenennungen aufzugeben, so viel möglich widerstrebten, wesswegen die böhmische Censur zur Abfassung einer deutschen Nomenclatur von 29 337