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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 335

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 335)
Language
German
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IRI
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Die josefinischen Verordnungen wurden ferner gekürzt in das wichtige jüdische Systemalpatent vom 3. August 1797 aufgenommen und in dem die Verordnungen über die Art der Führung der jüdischen Konskriptionsbücher und die Verwendung ständiger deutscher Vor- und Familiennamen enthaltenden Artikel 41 zusammengefaßt. Dieser lautete86: „Zur Erhaltung guter Ordnung in den Konskriptionsbüchern sowohl als in anderen bürgerlichen Geschäften ist bereits die Vorsehung getroffen worden, daß jeder jüdische Hausvater einen bestimmten Geschlechtsnamen führe; denselben hat er stets unverändert beizubehalten, und sind jene Kinder und Nachkömmlinge, solange sie in den Erbländern wohnen, danach immer auf gleiche Weise zu benennen, und nur durch verschiedene Vornamen zu unterscheiden. Derjenige, welcher irgendeine Schrift ohne diesen Geschlechtsnamen ausstellt, oder bei einer Behörde überreichet, ist nach Beschaffenheit der Umstände mit einer Arrest¬ oder Geldstrafe zu belegen." Es erübrigt noch, hinzuzufügen, daß die Geltung des Patentes vom 23. Juli 1787 im Jahre 1805 auch auf Galizien ausgedehnt wurde . Es geschah so mit Patent vom 21. Feber 1805, das eigentlich eine Neuherausgabe des josefinischen Grundpatentes darstellte.37 II DIE BEMÜHUNGEN DER JUDEN UM EINE FREIE VORNAMENWAHL. Die josefinischen Verordnungen über die Judennamen wurden eihige Jahrzehnte hindurch nach außen eingehalten. Sie traten allemal nach der Geburt eines jüdischen Kindes in Wirksamkeit, wobei es Pflicht eines jeden Vaters war, den Behörden (gewöhnlich der Prager Magistrat oder die obrigkeitliche Behörde) den Meldeschein des neugeborenen Kindes mit Anführung seines Vornamens abzugeben. Als Hilfsmittel für die Wahl und für die Kontrolle ihrer Richtigkeit diente den Behörden das Hofdekret vom 12. November 1787 mit dem ihm angeschlossenen Verzeichnisse der erlaubten jüdischen Vornamen. Vom Jahre 1800 an bildete den amtlichen Hauptbehelf für die Kontrolle der jüdischen Vornamen der im Rothschen Gesetzbuche1 abgedruckte Text dieses Hofdekretes, der die ursprünglichen gedruckten Verzeichnisse der Gubernialzirkulare aus der josefinischen Zeit und das im Crammerschen Gesetzbuche abgedruckte Verzeichnis abgelöst hatte. Bei Roth suchte die jüngere Beamtengeneration, die das überstürzte Tempo der josefinischen Reformen nicht miterlebt hatte, Belehrung über das jüdische Vornamenrecht. 334» 26

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