Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 330)
- Language
- German
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und das Neue daran war eine Verfügung, welche die möglichen Änderungen der Familiennamen betraf und wie für die Christen so auch für die Juden Geltung hatte. Mit dem als Ergänzung zum Grundpatent vom 23. Juli erlassenen Hofdekret vom 11. Oktober 1787 wurde den Juden gestattet, bei der Wahl ihrer Vornamen nach ihrem Dafürhalten alle Namen zu benützen, die in der deutschen Sprache bekannt waren oder ihr wenigstens angepaßt werden konnten. Aber auch diese Bestimmung war zu allgemein, und es bestanden begründete Bedenken, ob die Juden in ihrer Gesamtbildung wirklich so hoch ständen, um beurteilen zu können, ob der von ihnen gewählte Name der deutschen Sprache geläufig sei. Diesen Bedenken suchte das Gubernium dadurch zu begegnen, daß es dem Translator der hebräischen Sprache, P. Leopold Tirsch, auftrug, ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Namen aufzustellen, damit deren deutsche Form von den Juden bei der Wahl ihrer Vornamen angewendet werden könne. Tirsch war mit seiner Aufgabe bereits Ende Oktober fertig. Das Gubernium ließ sein Verzeichnis drucken und schickte es an alle beteiligten Behörden aus.23 Tirschs Verzeichnis wurde auch der Vereinigten Hofkanzlei zur nachträglichen Genehmigung eingesendet. In Wien nahm man jedoch zu dem Verzeichnis des Tirsch einen streng kritischen Standpunkt ein. Das Ergebnis davon war die Feststellung, daß das Verzeichnis nach Ansicht der Vereinigten Hofkanzlei nicht richtig sei, da es zu einem großen Teil hebräische Namen enthalte, die für das Deutsche nicht verwendbar seien. Das Verzeichnis wurde deshalb einer Revision unterzogen, die ungeeigneten Namen wurden gestrichen, die passenden rot unterstrichen und das so korrigierte Verzeichnis mit Hofdekret vom 12. November 1787 dem böhmischen Gubernium übermittelt.24 Gleichzeitig wurde jedoch in Wien ein besonderes Verzeichnis aller jüdischen Männer- und Frauennamen in Druck gelegt. Die Grundlage dafür war das schon erwähnte Verzeichnis des Tirsch, das hier zur Gänze abgedruckt wurde und in dem die bewilligten jüdischen Namen mit roter Farbe gedruckt waren. Es waren dies die gleichen Namen, die später als Beilage zum Gubernialzirkular vom 22. November 178725 wiederabgedruckt wurden. Das Hofdekret vom 12. November betonte neuerlich, daß bei der Wahl der jüdischen Vornamen nur deutsche Namen in Betracht kämen, und machte darauf aufmerksam, daß die Juden aus dem Namensverzeichnisse, das die Hofkanzlei unter einem dem böhmischen Gubernium zurückstellte, als Vornamen nur die rot unterstrichenen wählen dürfen. Die Verwendung aller übrigen Namen wurde streng untersagt und den ungehorsamen Juden Strafen angedroht. Das Gubernium wurde angewiesen, für die schleunige Publikation dieser neuen Verordnung Sorge 21 329