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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 329

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 329)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644311--3706-2648054
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Kreisdeputierten und Rabbinern zur Pflicht, sich persönlich an den einzelnen Orten zur Beglaubigung der Meldungen einzufinden oder sich hiezu der örtlichen jüdischen Funktionäre zu bedienen, welche unter eigener Verantwortung von allen ihnen anvertrauten Glaubensgenossen die Meldezettel entgegenzunehmen und zusammen mit einem besonderen Verzeichnis den jüdischen Kreiswürdenträgern zuzusenden hätten, die sie ihnen nach der Beglaubigung mittels ihrer Unterschriften zurückstellen würden, damit die Einzelnen sie sodann bei den zuständigen Magistraten oder obrigkeitlichen Behörden abgeben könnten. Mit dieser Anordnung entschied das Gubernium endgültig und gab seine Entschließung außer den jüdischen Landesdeputierten auch allen Kreisämtern bekannt, damit diese den jüdischen Kreisfunktionären bei der Einberufung der Juden nach bestimmten Orten behilflich seien und die landesfürstliche Aufsicht über den Verlauf der ganzen Aktion ausüben. Mit der Anordnung über die Art und Weise der technischen Durchführung der Reform war jedoch die ausgedehnte Amtstätigkeit der landesfürstlichen Behörden und der jüdischen Funktionäre nicht beendet. Der Kern der Sache blieb unberührt, nämlich die Wahl der Namen. Als Wegweiser dienten hier bereits zwei kaiserliche Verordnungen, das Patent vom 23. Juli und das Hofdekret vom 11. Oktober 1787, aber es sprach alles dafür, daß noch eine weitere Durchführungsverordnung würde herausgegeben werden müssen, um alle Zweifel zu beheben. Und es ist für die Reform bezeichnend, daß die Wahl der jüdischen Vor- und Familiennamen die Behörden nicht gleichmäßig beschäftigte, vielmehr die Wahl der einen weit glatter vor sich ging, als die der andern. Während bei der Wahl der ständigen Familiennamen oder Zunamen im ganzen keine Zweifel bestanden, so daß die bisherigen Vorschriften für die Belehrung der Behörden, wie der sich meldenden jüdischen Individuen genügten, verhielt es sich nicht so mit den Vornamen, bei denen u. a. auch mancherlei philologische Probleme (z. B. die deutschen Formen der hebräischen Namen), ebenso Fragen und Bedenken religiöser Natur, der konservative Standpunkt der jüdischen Orthodoxie, in die Wagschale fielen. Anders ließe sich auch nicht die Tatsache erklären, daß in dem uns erhaltenen Aktenmaterial gerade die, die Reform der jüdischen Vornamen umfassenden Akten die große Mehrzahl bilden, indes Akten über die sogenannten Geschlechtsnamen in viel geringerer Zahl erhalten und nicht einmal irgendwelche weiteren prinzipiellen Anordnungen über deren Regelung bekannt sind. Überhaupt blieb die Frage der jüdischen Zunamen ein ganzes weiteres Jahrzehnt hindurch unberührt. Für die jüdischen Familiennamen galten die gleichen Vorschriften wie für die Zunamen der sonstigen, christlichen Bevölkerung in Österreich. Erst mit dem Hofdekret vom 5. Juni 1826 wurden Ergänzungen herausgegeben, 328 20

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