Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 328)
- Language
- German
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wie sie das Patent vom 23. Juli festsetzte, durchzuführen. Um allen diesen Mißhelligkeiten vorzubeugen, empfahlen die jüdischen Landesdeputierten daß in den kleineren Kreisen die Kreisdeputierten irgendeinen ungefähr in der Mitte des Kreises gelegenen Ort bestimmen und dort durch Vermittlung des Kreisamtes alle Juden aus dem ganzen Kreise zusammenberufen dürfen, um die Meldungen dort von ihnen entgegenzunehmen und gemeinschaftlich zu bestätigen. In den größeren Kreisen werde es möglich sein, auf ähnliche Art die Juden in zwei oder mehrere größere Orte im Kreise einzuberufen. Zum Schlüsse baten sie, das Gubernium möge ihnen im bejahenden Falle seinen Standpunkt zu ihren Vorschlägen bekanntgeben, damit man unter tätiger Mithilfe der Kreisämter an die Arbeit gehen könne. Das Gubernium nahm zu den jüdischen Beschwerden und Anträgen im ganzen einen ablehnenden Standpunkt ein. Besonders entschieden wies es die Forderung zurück, mit der die Juden sich für eine Neuregelung bei der Führung der amtlichen jüdischen Bücher eingesetzt hatten. Es tat dies unter Hinweis auf das Patent vom 20. Feber 1784 (insbesondere auf Artikel 6), mit welchem die Führung dieser jüdischen Bücher angeordnet worden war. Das Patent vom 23. Juli habe nach Ansicht des Guberniums in dieser Sache keine Neuerung eingeführt .21 Das Gubernium erklärte, daß an dieser Agenda keine Änderung zugelassen werden könne, und verwarf mit Entschiedenheit die jüdischen Vorschläge, daß ein Teil der Sorge um die Führung der jüdischen amtlichen Bücher auf die obrigkeitlichen Behörden übertragen werde. Es empfahl den Rabbinern nachdrücklich, in ihrem eigenen Interesse, wenn sie sich vor Bestrafung hüten wollten, alle bisherigen Vorschriften zu beachten. Auch die übrigen Vorschläge der jüdischen Landesdeputierten, welche das Vorgehen bei der Entgegennahme der jüdischen Meldezettel und deren Beglaubigung durch den jüdischen Kreisdeputierten und den Rabbiner betrafen, stießen beim Gubernium auf teilweise Ablehnung. Der Antrag, daß die Juden aus den ganzen Kreisen in eine oder zwei Städte zusammenberufen werden sollten, wo sie in Gegenwart des Kreisdeputierten und des Rabbiners die Meldescheine abzugeben hätten, wurde nur teilweise genehmigt, er bildete aber doch für das Gubernium eine Grundlage, nach welcher es die weiteren Verfügungen traf. Es empfahl und genehmigte den jüdischen Vorschlag nur für solche Fälle, in denen es sich um einzeln verstreut lebende Juden aus dem ganzen Sprengel oder einigen kleineren Kultusgemeinden handeln würde. In einem solchen Falle ließ es zu, daß die jüdischen Funktionäre die Juden auf einen bestimmten Tag an einen Ort zusammenberufen, von ihnen die Meldungen entgegennehmen und diese eigenhändig beglaubigen.22 Aber für solche Kreise, in denen an Zahl reichere jüdische Gemeinden bestehen, machte es das Gubernium den jüdischen 19 327